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Datum: 12.12.2025

Das ändert sich 2026 für Menschen mit Schwerbehinderung

Die folgenden Informationen stammen aus der ver.di-Zeitschrift sopoaktuell Nr. 381 vom Oktober 2025.
Ein grüner Ausweis mit Sonnenblumen in einer Klarsichthülle.

Die Änderungen ab 2026 für schwerbehinderte Menschen sind umfassend. Mehrere Lebensbereiche sind betroffen. So gibt es Neuregelungen zur Altersrente, steuerliche Änderungen, die Einführung digitaler Nachweise und der Ausbau der Barrierefreiheit. Auch wird in 2026 eine weitere Erhöhung der Ausgleichsabgabe für Unternehmen fällig, was für betriebliche Interessenvertretungen (Betriebs-/Personalräte und Schwerbehindertenvertretungen) eine wichtige Information sein kann. Diese Änderungen machen eine frühe Beratung, eine rechtzeitige Antragsstellung und die Umstellung auf digitale Verfahren besonders wichtig.

Um was geht es?

  • Rente: Abschlagsfrei erst ab 65 (Jahrgänge ab 1964); Frühere Rente mit bis zu 10,8 Prozent Abschlag
  • Steuerrecht: Behinderten-Pauschbetrag nur noch digital beantragbar und nachweisbar
  • Nachweise: Einführung digitale EU-Behindertenkarte, digitale Identitäts-Brieftasche
  • Barrierefreiheit: Stärkere Umsetzung Barrierefreiheitsgesetz, mehr digitale Services (siehe dazu unsere sopoaktuell Nr. 376)
  • Arbeitsmarkt: Erhöhung der Ausgleichsabgabe für Unternehmen ohne entsprechende Beschäftigung

Regelungen zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die bereits bekannt sind, sollen hier nochmals in Erinnerung gerufen werden:

Für alle schwerbehinderten Menschen, die ab dem 1.1.1964 geboren sind, ist eine abschlagsfreie Altersrente erst mit 65 Jahren möglich.

Ein vorzeitiger Renteneintritt ab dem 62. Lebensjahr bleibt zwar möglich, allerdings mit einem dauerhaften Abschlag von 10,8 Prozent (0,3 Prozent pro Monat). Die bisherigen Übergangsregelungen und der sogenannte Vertrauensschutz für frühere Jahrgänge entfallen ersatzlos; damit entfallen die flexibleren Altersgrenzen aus 236a SGB VI. Mindestvoraussetzung bleiben 35 Versicherungsjahre und ein GdB (Grad der Behinderung) von mindestens 50. Ab 1.1.2026 ist § 37 SGB VI maßgeblich. Ein Rentenbeginn vor dem 62. Lebensjahr ist nicht mehr möglich.

Was kann man tun?

Man sollte sich einen Beratungstermin bei einer professionellen Rentenberatung holen, denn optimale Rentenplanung wird wichtiger, da Kompensationsmöglichkeiten wie die Flexi-Rente, Teilrentenmodelle, freiwillige Ausgleichszahlungen oder der Bezug einer Erwerbsminderungsrente eventuell die bessere Alternative sein können.

Steuerrecht: Behinderten-Pauschbetrag

Der Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG) ist ein steuerlicher Vorteil für Menschen mit Behinderungen in Deutschland. Er kann ab 2026 nur noch digital beantragt und nachgewiesen werden. Die Versorgungsämter übermitteln Neufeststellungen grundsätzlich elektronisch an das Finanzamt.

Einzelheiten, wie

  • die Höhe des Pauschbetrages nach Grad der Behinderung,
  • Voraussetzungen für den Pauschbetrag,
  • steuerlichen Besonderheiten und die
  • Auswirkungen für Beratung und Steuererklärung,

können hier nachgelesen werden: Für soziales Leben e.V. – www.buerger-geld.org

Die bislang gültigen Beträge für die Steuerentlastung bleiben erhalten und bieten gerade bei höheren Graden der Behinderung einen erheblichen steuerlichen Vorteil.

Welche Änderungen bringen die EU-Behindertenausweis(-Karte) und der EU-Parkausweis 2026 – Übergangsfristen?

Die EU hat bereits 2024 per Richtlinie (EU 2024/2841) über die Einführung des EU-Behindertenausweises und des EU-Parkausweises für Menschen mit Behinderung entschieden.Richtlinie - EU - 2024/2841 - EN - EUR-Lex

Diese Richtlinie legt fest, dass die EU-Behindertenkarte und der EU-Parkausweis spätestens am 5.6.2028 in allen EU-Mitgliedstaaten verbindlich eingeführt werden muss. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Richtlinie bis zu diesem Zeitpunkt in nationales Recht umzusetzen und dafür zu sorgen, dass die Karte ausgestellt und genutzt werden kann.

Für die Umsetzung der EU-Behindertenkarte in Deutschland gilt folgende Übergangsfrist: Deutschland kann die Karte freiwillig bereits ab 2026 ausgeben und anwenden. Die Teilnahme an der EU-Regelung und die Anerkennung der Karte kann sich aber auch für Deutschland bis Juni 2028 hinausziehen.

Das heißt, eine verbindliche nationale Frist vor 2028 existiert nicht; deutsche Behörden bereiten die digitale und physische Ausgabe jedoch schon 2026 mit einer mehrjährigen Übergangsphase bis zur endgültigen europaweiten Leistungspflicht vor.

Die Vorteile des EU-Behindertenausweises sind: freier Eintritt und Ermäßigungen, Zugang zu Museen, Theatern, Konzerten, Freizeitparks und ähnlichen Einrichtungen mit Ermäßigung oder kostenfrei, vorrangiger Zugang bei kulturellen Veranstaltungen, kostenfreie oder ermäßigte Mitnahme von persönlichen Assistenzkräften sowie Assistenztieren. Zur Verfügung können gestellt werden: Brailleschrift, Audioguides oder Mobilitätshilfen, zum Beispiel Rollstühle.

Weitere geplante Änderungen: 

Stärkere Umsetzung Barrierefreiheitsgesetz (BFSG) im Jahr 2026

Das BFSG ist seit dem 28.6.2025 in Kraft und bringt ab 2026 konkrete Verpflichtungen und Änderungen bei der Umsetzung, um die bessere Teilhabe für Menschen mit Schwerbehinderung zu ermöglichen. Im Jahr 2026 müssen Unternehmen und Dienstleister, die unter das BFSG fallen, umfangreiche barrierefreie Angebote bereitstellen. Die gesetzlichen Vorgaben betreffen zunehmend digitale Produkte und Services, aber auch klassische Produkte und Einrichtungen wie Geldautomaten.

Auch finden sich hier weitere Details: www.bfsg-gesetz.de

Anpassung/Erhöhung der Ausgleichsabgabe für Unternehmen

Bereits am 01.01.2024 ist das Gesetz zur Förderung des inklusiven Arbeitsmarktes in Kraft getreten (siehe auch sopoaktuell Nr. 349 vom 11. Juli 2023). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die neuen Sätze der Ausgleichsabgabe veröffentlicht. Gemäß § 160 Absatz 3 SGB IX erhöhen sich die monatlichen Sätze der Ausgleichsabgabe (§ 160 Absatz 2 SGB IX) ab dem 1.1.2025 wie nachfolgend: Die Abgabe für das Jahr 2025 kann erstmalig zum 31.3.2026 entrichtet werden.

Ausgleichsabgabe für die Nichteinstellung schwerbehinderter Menschen mit einem Grad der Behinderung ab 50 in Bezug zur Arbeitsplatzanzahl:

Die erhöhte Abgabe könnten die Interessenvertretungen (Betriebs-/Personalräte und Schwerbehindertenvertretungen) zum Anlass nehmen, um mit Arbeitgebern über die Einstellung von Menschen mit Behinderung neu ins Gespräch zu kommen.

Hier mehr Information zum Thema Ausgleichsabgabe: Ausgleichsabgabe | BIH

Autor*in: Frau Hüttmann / Frau Iwersen - Behindertenbeauftragte