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An wen muss ich mich wenden?
  • An die Kreise oder kreisfreien Städte (Ausländerbehörden)
  • Landesamt für Ausländerangelegenheiten

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Eigener Reisepass beziehungsweise Reiseausweis,
  • Identifikationsdokumente
  • gegebenenfalls zusätzlich das bisher durch die Ausländerbehörde erteilte aufenthaltsrechtliche Dokument (Aufenthaltstitel/Aufenthaltsgestattung/Duldung).

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren gemäß Aufenthaltsverordnung an. Genaue Auskunft hierüber erteilt die zuständige Stelle.


Rechtsgrundlage
  • Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
  • §§ 44 bis 54 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
  • Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein (LVwG SH)
  • Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Was sollte ich noch wissen?

Die Erteilung einer Duldung durch die Ausländerbehörde stellt keinen Aufenthaltstitel dar, sondern ist ausschließlich eine vorübergehende Aussetzung des Vollzugs der Abschiebung. Hieraus ergibt sich kein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland. Eine Duldung verliert regelmäßig ihre Wirkung mit Wegfall des Duldungsgrundes.



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