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Leistungsbeschreibung

Entgelte für den Netzzugang bedürfen seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr der Genehmigung. Gem. § 4 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) bestimmt die Regulierungsbehörde von Amts wegen kalenderjährliche Erlösobergrenzen, auf Grund derer die Netzbetreiber diese in Entgelte für den Netzzugang umsetzen, die der Regulierungsbehörde lediglich mitzuteilen sind.


Rechtsgrundlage

Verordnung über die Anreizeregulierung der Energeiversorgungsnetze - Anreizregulierungsverordnung (ARegV) vom 29. Oktober 2007 (BGBl. S. 2529), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261).


Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur.


An wen muss ich mich wenden?

An die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA).



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