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Bauaufsicht

Bauaufsicht

Nr. 99012009001000

Spezieller Hinweis der Stadt Elmshorn

Ihre zuständige Ansprechperson bei der Stadtverwaltung Elmshorn richtet sich nach der folgenden Gebietsaufteilung des Stadtgebiets:

Leistungsbeschreibung

Die Bauaufsichtsbehörden haben gemäß § 58 Absatz 2 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) bei der

  • Errichtung,
  • Änderung,
  • Nutzungsänderung,
  • Beseitigung,
  • Nutzung und
  • Instandhaltung

von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

An wen muss ich mich wenden?

  • An die Kreise, kreisfreien Städte oder
  • an die in § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO) aufgeführten amtsfreien Gemeinden (Städte).

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen zum Baurecht finden Sie auch auf den Internetseiten des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport (MIKWS).

Spezieller Hinweis - Stadt Elmshorn

Vordrucke für die bauaufsichtlichen Verfahren

Die Vordrucke / Formulare für die bauaufsichtlichen Verfahren finden Sie unter dem folgenden Link:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/B/bauen/_documents/formulareLbo_textbaustein.html