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Bürgerinformation (A-Z)

Grundsteuer

Nr. 99102012002000

Spezielle Hinweise der Stadt Elmshorn

An dieser Stelle informiert Sie das Amt für Finanzen über das Thema Grundsteuer.



Aktuelle Hebesätze

Aktuelle Hebesätze der Stadt Elmshorn (ab 2020)

Grundsteuer A 380%
Grundsteuer B 425%

Hebesätze der Stadt Elmshorn (2015 bis 2019)

Grundsteuer A  370%
Grundsteuer B 390%

Einwendungen gegen die Besteuerungsgrundlagen

Zur Festsetzung der Grundsteuer wird vom Sachgebiet Steuern darauf hingewiesen, dass Einwendungen, die sich gegen die Besteuerungsgrundlagen (z. B. Einheitswert, Steuermessbetrag oder Grundstücksart) für die Grundsteuerfestsetzung richten, beim Finanzamt Elmshorn vorzubringen sind.


Informationen zur Grundsteuerreform

Aufgrund der mehrfach angegriffenen Berechnung zur Grundsteuer hat der Bundesgesetzgeber am 30.11.2019 ein neues Grundsteuer- und Bewertungsgesetz erlassen, um eine verfassungsgemäße Basis zu schaffen. Im Rahmen der Grundsteuerreform werden daher ab Juli 2022 alle Grundstücke in Deutschland neu bewertet. Den Ländern wurde hierbei die Möglichkeit eingeräumt, eigene abweichende Regelungen über die Grundsteuer zu treffen.

Schleswig-Holstein hat davon keinen Gebrauch gemacht, sondern setzt das wertorientierte Bundesmodell um. Bundesweit muss nun der gesamte Grundbesitz durch die Finanzämter neu bewertet und die neuen Grundsteuermessbeträge müssen festgesetzt werden. Hierbei soll der Hebesatz durch die Kommunen so angepasst werden, dass die Grundsteuerreform insgesamt aufkommensneutral bleibt. Die Kommunen werden durch die Reform nicht mehr Steuern einnehmen als zuvor. Für die einzelnen Steuerpflichtigen kann sich die Höhe der Grundsteuer jedoch ändern.

Die auf den neuen Grundsteuerwerten basierende Grundsteuer wird das erste Mal ab dem 01.01.2025 zu zahlen sein. Bis dahin gelten die bisherigen Einheitswerte und Grundsteuermessbeträge weiter.

Für weiterführende Informationen folgen Sie bitte den nachstehenden Verlinkungen:

Grundsteuerreform in Schleswig-Holstein


https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/reform-grundsteuer-1639838


Verfahren beim Eigentumsübergang

Zum Verfahren beim Eigentumsübergang einer Immobilie wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Amt für Finanzen / Sachgebiet Steuern weder vom Grundbuchamt noch vom Notar automatisch über einen Eigentumswechsel informiert wird.

Eigentumsumschreibungen können deshalb erst berücksichtigt werden, wenn das Finanzamt Elmshorn eine Änderung vorgenommen und bekannt gegeben hat. Diese Bekanntgabe erfolgt jedoch in der Regel erheblich später als der tatsächliche Besitzübergang und bezieht sich immer auf den 01.01. des Folgejahres. Der bisherige Eigentümer oder die bisherige Eigentümerin bleibt somit aufgrund der gesetzlichen Vorgaben noch bis zu 31.12. eines Jahres grundsteuerpflichtig.

Es besteht die Möglichkeit, dass Sie sich die Grundbesitzabgaben ab dem Tag der Übergabe von dem neuen Eigentümer oder der neuen Eigentümerin erstatten lassen, sofern es eine entsprechende Regelung im Kaufvertrag gibt.

Zahlungstermine / Einzugsermächtigung

Die gesetzlich bestimmten Zahlungstermine sind der 15. Februar, der 15. Mai, der 15. August und der 15. November eines Jahres oder bei jährlicher Entrichtung der Steuer der 01. Juli eines Jahres.

Sie können zur Zahlung gerne eine Einzugsermächtigung verwenden. Die fälligen Beträge werden immer rechtzeitig und in richtiger Höhe gezahlt, auch wenn sich die Höhe ihrer Forderungen ändert.

Dies erspart Ihnen ärgerliche mit Kosten verbundene Mahnungen. Außerdem fällt das Einrichten von Daueraufträgen oder die vierteljährliche eigenständige Überweisung der Forderungen weg.

Überweisung / Bankverbindungen


Sofern Sie die Grundbesitzabgaben eigenständig überweisen wollen, ist bei der Überweisung unbedingt das vollständige Kassenzeichen anzugeben.

Die Bankverbindungen der Stadtkasse Elmshorn finden Sie hier:

Informationen zum Datenschutz

Leistungsbeschreibung

Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt). Sie knüpft an das Eigentum, die Beschaffenheit sowie den Wert eines Grundstücks an. Sie wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet der Grundbesitz liegt.

Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz. Grundbesitz sind

  • land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A) oder
  • Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B).

Dem Finanzamt obliegt die Bewertung der einzelnen Objekte.

Der Einheitswert bildet die Grundlage für den Steuermessbetrag. Die Gemeinde beschließt mit der Haushaltssatzung den Hebesatz und erlässt den Grundsteuerbescheid. Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bildet die zu entrichtende Steuer.

Bei Grundstücksveräußerungen ist der Veräußerer noch Schuldner der Grundsteuer im Jahr der Veräußerung. Erwerber ist Steuerschuldner der Folgejahre.

Aktuelle Information zur Reform der Grundsteuer finden Sie hier:

An wen muss ich mich wenden?

An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.

Für die Erteilung des Einheitswert- und Grundsteuerwertbescheides sowie für den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich das Grundstück belegen ist.

Rechtsgrundlage

  • Bewertungsgesetz (BewG),
  • Grundsteuergesetz (GrStG).

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen zum Thema Steuern finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (BMF).

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