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Bürgerinformation (A-Z)

Aufenthaltserlaubnis aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen beantragen

Nr. 99010022001011

Leistungsbeschreibung

Sie streben einen zeitlich begrenzten Aufenthalt in Deutschland an, beispielsweise zur vorübergehenden Betreuung eines schwer kranken Familienangehörigen, zur Vornahme einer drin-gend gebotenen ärztlichen Behandlung oder des Abschlusses einer Berufsausbildung. Sie halten sich in Deutschland auf und sind nicht ausreisepflichtig.

Dann kann Ihnen durch die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen Ihre vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt Sie nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Sie kann auf Antrag durch die Ausländerbehörde erlaubt werden.

Ihnen gegenüber kann eine Wohnsitzauflage erlassen werden.

Sie haben Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Ein Familiennachzug ist ausgeschlossen.

Sie haben keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Sie können nur im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden.

Verfahrensablauf

Ihre Aufenthaltserlaubnis müssen Sie in der Regel persönlich beantragen.

  • Vereinbaren Sie mit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin. Sie können sich dazu auch auf der jeweiligen Website der Ausländerbörde über den Ablauf der Beantragung informieren und welche Unterlagen Sie in welcher Form vorlegen müssen.
  • Während Ihres Termins  werden Ihre Fingerabdrücke genommen.

Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel herzustellen. Die Aufenthaltserlaubnis hat die Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.

Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung des Aufenthaltserlaubnis informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde

An wen muss ich mich wenden?

Örtlich zuständige Ausländerbehörde

Zuständige Stelle

Örtlich zuständige Ausländerbehörde Ihrer kreisfreien Stadt oder Ihres Landkreises

Voraussetzungen

  • Vorliegen eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
  • Nicht vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer
  • Dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen müssen die vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern
  • Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen
  • Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen (kein Ausweisungsinteresse, keine Einreise- und Aufenthaltsverbot)

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • aktuelles biometrisches Foto
  • Nachweise der Identität, wenn vorhanden z. B. Pass, ID        Card, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde; Staatsangehörigkeitsausweis
  • Ggf. Arbeitsvertrag oder verbindliches Arbeitsplatzangebot
  • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
  • Mietvertrag

Welche Gebühren fallen an?

Gebühr für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis: 100 Euro

Bei Minderjährigen: 50 Euro

Gebührenbefreiung bei Bezug von Sozialleistungen

Welche Fristen muss ich beachten?

Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis:

  • längstens 6 Monate, wenn Sie sich noch nicht seit mindestens 18 Monaten (ununterbrochen) rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben
  • bis zu drei Jahren, wenn Sie sich bereits länger als 18 Monate rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben

Bearbeitungsdauer

Ihnen wird in der Regel bei der Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von der zuständigen Ausländerbehörde die Dauer des Verfahrens mitgeteilt (etwa 6 bis 8 Wochen).

Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt.

Rechtsgrundlage

§ 5 AufenthG

§ 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG

§ 12 AufenthG

§ 29 Abs. 3 AufenthG

§ 44 AufenthG

§ 78 AufenthG

§ 78a AufenthG

§ 45 AufenthV

§ 53 AufenthV

§ 1 AsylbLG

Anträge / Formulare

Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde

Onlineverfahren möglich: nein

Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

Online-Dienste

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