Ausnahmegenehmigung zum Fischen in Fischwegen beantragen
Nr. 99042013006000Urheber
Volltext
In Fischwegen sowie 25 Meter ober- und unterhalb eines Fischweges ist jede Art des Fischfangs verboten.
Wenn Sie eine Genehmigung zum Fischen in Fischwegen von der oberen Fischereibehörde erhalten möchten, erlaubt diese Ihnen zur wissenschaftlichen Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Fischwegs oder aus Gründen des Fischartenschutzes Fische zu fangen
Verfahrensablauf
- Sie begründen schriftlich weshalb und zu welchem Zweck Sie eine Genehmigung benötigen.
- Sie beantragen die Genehmigung bei der oberen Fischereibehörde.
- Die obere Fischereibehörde prüft Ihren Antrag.
- Die Genehmigung erlaubt es in Fischwegen zu fischen.
- Die Behörde übermittelt Ihnen die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags.
Voraussetzungen
Keine
Erforderliche Unterlagen
Nachweis über die Notwendigkeit einer Überprüfung des Fischweges zum Zwecke des Fischartenschutzes, insbesondere zum Laichfischfang
Kosten
- Ggf. kostenfrei bei Maßnahmen mit überwiegend öffentlichem Interesse, ggf. höher bei erhöhtem Verwaltungsaufwand
Verwaltungsgebühr: 25,00 EUR (Vorkasse: nein)
Frist
Antragsfrist: Vor dem ersten Fischfang in Fischwegen
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (Hamburger Chaussee 25, 24220 Flintbek) einzulegen.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Ausnahmegenehmigungen ersetzen nicht die erforderlichen privatrechtlichen Erlaubnisse zum Fischfang. Dies gilt auch für Forschungszwecke.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Obere Fischereibehörde beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR)