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Bürgerinformation (A-Z)

Bescheinigung über eine Fehlgeburt beantragen

Nr. 99027009022000

Volltext

Das zuständige Standesamt stellt auf Wunsch eine Bescheinigung über die Anzeige einer Fehlgeburt aus.

Als Fehlgeburten wird die Leibesfrucht bezeichnet, die bei der Trennung vom Mutterleib keine Anzeichen des Lebens (Herzschlag, pulsierende Nabelschnur, Lungenatmung) gezeigt hat, unter 500 Gramm wog und die 24 Schwangerschaftswoche nicht erreichte.

Das Standesamt kann dem Anzeigenden auf Wunsch eine Bescheinigung gem. § 31 PStV über die Anzeige einer Fehlgeburt ausstellen.

Ansprechpunkt

  • Standesamt der Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, in dessen Zuständigkeitsbereich die Fehlgeburt erfolgte.

Erforderliche Unterlagen

  • Eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder Hebamme oder einem Geburtshelfer ausgestellte Bescheinigung über die Fehlgeburt
  • Ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
  • Eine Angabe zum vorgesehen Familienname und Vorname des Kindes
  • Mutterpass
  • ggf. Bescheinigung über die Bestattung der Fehlgeburt

Kosten

  • Für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Fehlgeburt können Kosten entstehen.

Rechtsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

Das Standesamt kann dem Anzeigenden auf Wunsch eine Bescheinigung gem. § 31 PStV über die Fehlgeburt ausstellen.

Die Anzeige muss mündlich oder schriftlich erfolgen.

Für die vollständige Anzeige bedarf es einer von einer Ärztin oder einem Arzt oder Hebamme oder einem Geburtshelfer ausgestellte Bescheinigung über die Fehlgeburt.

Ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern.

Eine Angabe zum vorgesehen Familienname und Vorname des Kindes.

Auf Grundlage der Angaben erteilt das Standesamt die Bescheinigung.

Zuständige Stelle

  • Standesamt der Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, in dessen Zuständigkeitsbereich die Fehlgeburt erfolgte.

Voraussetzungen

Es lag eine Fehlgeburt vor, diese wurde beim zuständigen Standesamt mit den erforderlichen Unterlagen Angezeigt.

Die Anzeige ist Ihnen nur möglich, wenn Ihnen bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, d. h. Sie als Eltern zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet waren oder unverheiratet als Eltern vor der Geburt des Kindes eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Sollte beides nicht zutreffen, liegt die Antragsbefugnis allein bei Ihnen als Mutter.

Frist

  • in der Regel gibt es keine nennenswerten Fristen, da es sich hier um Trauerbewältigung der betroffenen Personen handelt. Da keine Beurkundung erfolgt und die Bescheinigung keine Rechtswirkungen zur Folge hat, kommen hier, z.B. die Fristen der Anzeige einer Lebendgeburt nicht in Betracht.

Bearbeitungsdauer

  • i.d.R sofortige Ausstellung.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Anfechtung
  • Feststellungsverfahren verwaltungsgerichtliche Klage

Formulare

Keine

Urheber

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