Bevölkerungsschutz
Nr. 99089048000000Volltext
Der Schutz der Bevölkerung vor besonderen Gefahren, die nicht aus eigener Kraft abzuwehren sind, ist eine der vornehmsten Aufgaben des modernen Staates.
Für den Schutz der Zivilbevölkerung im Verteidigungsfall ist nach Artikel 73 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes (GG) ausschließlich der Bund zuständig. Die Aufgaben des Zivilschutzes sind im Zivilschutzgesetz geregelt.
Aufgabe des Zivilschutzes ist es, durch nichtmilitärische Maßnahmen
- die Bevölkerung,
- ihre Wohnungen und Arbeitsstätten,
- lebens- oder verteidigungswichtige zivile Dienststellen,
- Betriebe,
- Einrichtungen und Anlagen sowie
- das Kulturgut
vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern.
Während der Katastrophenschutz ein nach Landesrecht organisiertes System der Gefahrenabwehr und Hilfeleistung bei außergewöhnlichen Schadensereignissen ist, wird nach dem Zivilschutzgesetz das für den Katastrophenschutz in den Ländern vorgesehene Potenzial in seiner Gesamtheit in die Zivilschutzplanung eingebunden.
Die Begriffe " Katastrophenschutz " und " Zivilschutz " bezeichnen keine eigenständige Organisation, sondern nur unterschiedliche Aufgaben der Gefahrenabwehr .
Länder und Bund bedienen sich zu ihrer jeweiligen Aufgabenerfüllung aufgrund besonderer Gesetze der gesamten vorhandenen personellen und sächlichen Ressourcen.
Spezieller Hinweis - Stadt Elmshorn
Die ausgewählte Aufgabe liegt nicht im Zuständigkeitsbereich der Stadt Elmshorn.
Bitte wenden Sie sich an die unten genannten Stellen ("An wen muss ich mich wenden?").
Ansprechpunkt
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein (MIKWS).
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen zum Zivil- und Bevölkerungsschutz finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK).