Hauptmenü

Inhalt

Bürgerinformation (A-Z)

Erlaubnis zur Bereitstellung / Abgabe von bestimmten gefährlichen Stoffen und Gemischen nach ChemVerbotsV beantragen

Nr. 99031004005000

Spezieller Hinweis - Stadt Elmshorn

Die ausgewählte Aufgabe liegt nicht im Zuständigkeitsbereich der Stadt Elmshorn.

Bitte wenden Sie sich an die unten genannten Stellen ("An wen muss ich mich wenden?").

Volltext

Wenn Sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Gemische an private Endverbraucher/ Endverbraucherinnen abgeben oder für Dritte bereitstellen möchten, die nach der CLP-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1272/2008) zu kennzeichnen sind mit

    1. einem der Gefahrenpiktogramme GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder
    2. GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372

benötigen Sie eine Erlaubnis.

Vor der beabsichtigten Abgabe oder Bereitstellung von Produkten im Einzelhandel, müssen Sie die Notwendigkeit für die Beantragung einer Erlaubnis prüfen.

Diese Erlaubnis erhält Ihr Unternehmen, wenn Sie mindestens 1 Person beschäftigen, die

  • die Sachkunde nach § 11 Abs. 1 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) nachgewiesen hat,
  • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
  • mindestens 18 Jahre alt ist.

Bei Unternehmen mit mehreren Betrieben muss in jeder Betriebsstätte , in der Stoffe und Gemische angeboten werden, die unter die Anlage II ChemVerbotsV fallen eine Person sein, die diese Anforderungen erfüllt.

Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Gemische oder auf Gruppen von gefährlichen Stoffen und Gemischen beschränkt werden. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.

Keine Erlaubnis benötigen

  • Apotheken
  • Hersteller/ Herstellerinnen, Einführer/ Einführerinnen und Händler/ Händlerinnen, die die vorgenannten Stoffe und Zubereitungen nur an Wiederverkäufer/ Wiederverkäuferinnen, berufsmäßige Verwender/ Verwenderinnen oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben

Ansprechpunkt

An das Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein

Erforderliche Unterlagen

  • Sachkundenachweis (Sachkundezeugnis und gegebenenfalls Nachweis über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung)
  • Führungszeugnis der Belegart O zur Vorlage bei Behörden

Rechtsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis für die Abgabe von besonders gefährlichen Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen an private Endverbraucher/-innen nach der ChemVerbotsV können Sie online oder schriftlich bei der zuständigen Behörde beantragen. Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Behörde, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

Sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen die Erlaubnis für die Bereitstellung und die Abgabe von gefährlichen Stoffen und Gemischen im Sinne der Anlage 2 Spalte 1 ChemVerbotsV an private Endverbraucher/-innen erteilt.

Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

Voraussetzungen

Mindestens 1 Person im Unternehmen, die

  • die Sachkunde nach der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) nachgewiesen hat,
  • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
  • mindestens 18 Jahre alt ist.

Unternehmen erhalten die Erlaubnis, wenn sie in jeder Betriebsstätte , in der Stoffe und Gemische angeboten werden, die unter die Anlage II ChemVerbotsV fallen Personen beschäftigen, die diese Anforderungen erfüllen.

Frist

Sie müssen den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis vor Aufnahme der Tätigkeit stellen.

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)

In Schleswig-Holstein können Sie Widerspruch erheben.

Hinweise (Besonderheiten)

Ein Nachweis der Sachkunde ist Voraussetzung für die Erlaubniserteilung. Sachkundige Personen sind

  • Drogisten (unter bestimmten Voraussetzungen),
  • Apotheker oder Apothekerinnen,
  • Pharmazieingenieure oder Pharmazieingenieurinnen,
  • Pharmazeutisch-technische Assistenten oder Pharmazeutisch-technische Assistentinnen,
  • Apothekenassistenten oder Apothekenassistentinnen,
  • geprüfte Schädlingsbekämpfer oder Schädlingsbekämpferinnen oder
  • Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer oder zur Schädlingsbekämpferin.

Für diese Personen wird vom Verordnungsgeber unterstellt, dass diese im Rahmen ihrer Ausbildung die Sachkunde erlangt haben.

Es wird keine Erlaubnis benötigt, wenn ausschließlich an

  • Wiederverkäufer,
  • berufsmäßige Verwender oder
  • öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten

abgegeben werden soll. Dann reicht eine Anzeige aus. Ihre zuständige Behörde für die Entgegennahme und Prüfung der Anzeige ist das Landesamt für Umwelt in Schleswig-Holstein.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 05.02.2024
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Urheber

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert in der Regel zwei bis drei Wochen.

Kosten

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.