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Bürgerinformation (A-Z)

Energieversorgung: Entgelte für den Netzzugang

Nr. 99050069001000

Spezieller Hinweis - Stadt Elmshorn

Die ausgewählte Aufgabe liegt nicht im Zuständigkeitsbereich der Stadt Elmshorn.

Bitte wenden Sie sich an die unten genannten Stellen ("An wen muss ich mich wenden?").

Volltext

Entgelte für den Netzzugang bedürfen seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr der Genehmigung. Gem. § 4 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) bestimmt die Regulierungsbehörde von Amts wegen kalenderjährliche Erlösobergrenzen, auf Grund derer die Netzbetreiber diese in Entgelte für den Netzzugang umsetzen, die der Regulierungsbehörde lediglich mitzuteilen sind.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur.

Ansprechpunkt

An die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA).

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal