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Bürgerinformation (A-Z)

Jagdsteuer

Nr. 99067005000000

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Volltext

Die Jagdsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Kreisen und kreisfreien Städten erhoben werden. Eine Pflicht zur Erhebung einer Jagdsteuer besteht nicht.
Steuerpflichtig ist, wer das Jagdrecht ausübt oder ausüben lässt.

Ansprechpunkt

An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Finanz-/Steuerabteilung).

Rechtsgrundlage(n)

§ 3 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG)