Hauptmenü

Inhalt

Bürgerinformation (A-Z)

Kriegsopferfürsorge

Nr. 99076006000000

Spezieller Hinweis - Stadt Elmshorn

Die ausgewählte Aufgabe liegt nicht im Zuständigkeitsbereich der Stadt Elmshorn.

Bitte wenden Sie sich an die unten genannten Stellen ("An wen muss ich mich wenden?").

Leistungsbeschreibung

Die Kriegsopferfürsorge hat die Aufgabe, sich der Beschädigten und ihrer Familienangehörigen sowie der Hinterbliebenen in allen Lebenslagen anzunehmen. Ziel ist es, die Folgen der Schädigung oder des Verlustes des Ehegatten, Elternteils, Kindes oder Enkelkindes angemessen auszugleichen oder zu mildern.

Die Kriegsopferfürsorge wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) gewährt. Sie umfasst:

  • Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung (§§ 10 bis 24a BVG),
  • Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 25 bis 27j BVG),
  • Beschädigtenrente (§§ 29 bis 34 BVG) und Pflegezulage (§ 35 BVG),
  • Bestattungsgeld (§ 36 BVG) und Sterbegeld (§ 37 BVG),
  • Hinterbliebenenrente (§§ 38 bis 52 BVG),
  • Bestattungsgeld beim Tod von Hinterbliebenen (§ 53 BVG).

An wen muss ich mich wenden?

  • An die „Fürsorgestellen für Kriegsopfer“ bei den Kreisen und kreisfreien Städten oder
  • an die Hauptfürsorgestelle beim Landesamt für soziale Dienste (LAsD) in Neumünster.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Bescheid-Kopie über die Anerkennung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem anderen Gesetz, das die Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht,
  • Nachweise über Einkommen,
  • Nachweise über laufende Verpflichtungen,
  • Nachweise über Vermögen.

Welche Gebühren fallen an?

Keine

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine

Rechtsgrundlage

§§ 25 ff. Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG).

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen zur Kriegsopferfürsorge erhalten Sie auch über die Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).