Kurort Anerkennung
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Volltext
Gemeinden oder Gemeindeteile können, sofern sie die Voraussetzungen der Landesverordnung über die Anerkennung als Kur- oder Erholungsort (KurortVO) erfüllen, als Kur- oder Erholungsort anerkannt werden.
Es gibt folgende Artbezeichnungen für Kurorte:
- Heilbad,
- Seeheilbad,
- Seebad,
- Kneipp-Heilbad,
- Kneipp-Kurort,
- Heilklimatischer Kurort und
- Luftkurort.
Im Ausnahmefall können auch zwei Prädikate vergeben werden.
Die Anerkennung berechtigt die Kommune dazu, Kurabgabe und laufende Fremdenverkehrsabgaben zu erheben.
Außerdem gelten für Kur- und Erholungsorte besondere Bestimmungen zu den Ladenöffnungszeiten.
Ansprechpunkt
An das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein (MWVATT).
Erforderliche Unterlagen
Unterlagen, die das Vorliegen der Voraussetzungen für das jeweilige Prädikat nachweisen.
Kosten
Keine
Frist
Für das Anerkennungsverfahren: Keine.
Sobald die Gemeinde/Gemeindeteile als Kur-oder Erholungsort anerkannt sind, ist alle 10 Jahre eine Wiederholungsbegutachtung der Luft- und Klimaqualität erforderlich.
Rechtsgrundlage(n)
- § 10 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG),
- Landesverordnung über die Anerkennung als Kur- oder Erholungsort (KurortVO),
- Begriffsbestimmungen - Qualitätsstandards für die Prädikatisierung von Kurorten, Erholungsorten und Heilbrunnen, herausgegeben vom Deutschen Tourismusverband e.V. und vom Deutschen Heilbäderverband e.V. (DHV),
- Gesetz über die Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungszeitengesetz - LÖffZG),
- Landesverordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in Kur-, Erholungs- und Ausflugsorten (LadSchlV SH).
Formulare
Der formlose Antrag muss schriftlich gestellt werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Allgemeine Informationen zum Thema Tourismus in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten der Tourismus-Agentur Schleswig-Holstein GmbH (TASH).