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Bürgerinformation (A-Z)

Volksinitiativen

Nr. 99030008058000

Leistungsbeschreibung

Eine Volksinitiative ist die erste Stufe eines Volksabstimmungsverfahrens in Schleswig-Holstein. Bürgerinnen und Bürger des Landes Schleswig-Holstein haben das Recht, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen. Grundsätzlich zulässig sind Anträge zu landespolitischen Themen oder ausgearbeitete und begründete Gesetzentwürfe, für die der Landtag zuständig ist.

 

Die Vertrauenspersonen einer beabsichtigten Volksinitiative können sich durch das für Inneres zuständige Ministerium kostenfrei beraten lassen. So können vor Beginn einer Unterschriftensammlung Fragen zu den verfassungsrechtlichen und verfahrensrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen geklärt werden. Die Beratung ist rechtlich unverbindlich. Sie erfolgt stets unter dem Vorbehalt, dass über die Zulässigkeit einer Volksinitiative ausschließlich der Landtag entscheidet.

An wen muss ich mich wenden?

Ministerium für Inneres, ländliche Räume,

Integration und Gleichstellung

des Landes Schleswig-Holstein

Referat IV 31

Düsternbrooker Weg 92

24105 Kiel

 

E-Mail
Volksinitiativen@im.landsh.de

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Entwurf der beabsichtigen Volksinitiative

Welche Gebühren fallen an?

Keine

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine

Rechtsgrundlage

Artikel 48 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein

Artikel 48 LV-SH

 

§ 5 des Gesetzes über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)

§ 5 VAbstG

Was sollte ich noch wissen?

Vertrauenspersonen einer Volksinitiative müssen zur Teilnahme an einer Volksinitiative berechtigt sein. Das Recht steht allen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes zu, die zur Landtagswahl wahlberechtigt sind. § 5 des Landeswahlgesetzes gilt entsprechend. Darüber hinaus müssen die Vertrauenspersonen das 18. Lebensjahr vollendet haben.