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Freie Sicht nach allen Seiten oder Wenn Äste in Gehwege oder Straßen ragen

Leider können durch zu üppig wachsende Bäume und Sträucher Gefahrensituationen hervorgerufen werden. Das ist der Fall, wenn an Kreuzungen, Einmündungen sowie Geh- und Radwegen Behinderungen durch überhängende Äste oder zu breit und zu hoch wachsende Hecken bestehen. Dann bleibt nur eines übrig: der Griff zu Säge und Heckenschere.

Regelmäßige Kontrolle

Bitte prüfen Sie selbst in eigener Verantwortung regelmäßig, ob Straßenlampen oder Schilder durch Ihre Anpflanzungen zugewachsen sind und deren Freischneiden erforderlich ist. Bedenken Sie: Durch das Zuwachsen von Straßenlampen oder Schildern (zum Beispiel Straßenbezeichnungen, Bushaltestellen und so weiter) wird die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer*innen beeinträchtigt und die Orientierung von ortsfremden Personen erschwert.

Rücksichtnahme auf Kinder

Besonders gefährdet sind Kinder, die nach der Straßenverkehrsordnung bis zum vollendeten achten Lebensjahr mit ihrem Fahrrad den Gehweg benutzen müssen und die wegen ihrer Größe nicht oder zu spät erkannt werden oder mit ihrem Fahrrad vom Gehweg auf die Straße ausweichen müssen. Neben der möglichen Verletzung des Kindes drohen Ihnen unter Umständen erhebliche Schadensersatzforderungen sowie außerdem strafrechtliche Konsequenzen.

Rücksichtnahme auf Menschen mit Einschränkungen

Denken Sie bitte daran, dass es Fußgänger*innen möglich sein soll, den Gehweg zu zweit zu benutzen beziehungsweise einander zu passieren. Insbesondere für Rollstuhlfahrer*innen, Nutzer*innen von Rollatoren und Eltern mit Kinderwagen darf der Gehweg nicht durch hineinwachsende Hecken und Sträucher eingeengt werden. Schneiden Sie bitte die Hecken regelmäßig bis zu Ihrer Grundstücksgrenze oder mindestens deutlich über die Gehwegpflasterung zurück.

Probleme für große Fahrzeuge

Gerade in den neueren Wohngebieten mit Anwohner- oder Spielstraßen haben Unternehmen mit großen Fahrzeugen wie zum Beispiel die Müllabfuhr häufig Probleme, ihrer Aufgabe gerecht zu werden. Ursache sind auch hier meistens fehlende Rückschnitte. Schlimmstenfalls bleibt allerdings der Müllabfuhr nichts anderes übrig als entsprechende Flächen nicht mehr anzufahren. Das gleiche gilt für Möbeltransporteure oder Paketbot*innen.

Vorschriften für Zäune, Stapel, Haufen, Carports und Schuppen

Nach den geltenden Vorschriften dürfen Anpflanzungen aller Art sowie Zäune, Stapel, Haufen und andere mit einem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nur angelegt werden, wenn sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen. Das gilt auch für Carports und Schuppen. Sind solche Beeinträchtigungen bereits vorhanden, haben die Eigentümer*innen diese selbst zu beseitigen beziehungsweise die Beseitigung durch den Betriebshof zu dulden.

Handeln bei Gefahr im Verzug

Bei Gefahr im Verzug kann die Stadtverwaltung – gegebenenfalls im Rahmen der Amtshilfe – die Anpflanzungen beziehungsweise Hindernisse sofort beseitigen oder zurückschneiden lassen. Die Kosten für das Ausführen dieser Maßnahmen müssten Ihnen dann in Rechnung gestellt werden.

Ist keine Gefahr im Verzug, werden die Grundstückseigentümer*innen unter Fristsetzung zur Beseitigung oder zum Rückschnitt aufgefordert. Bei Nichteinhaltung der Frist droht allerdings wiederum die kostenpflichtige Handlung durch die Stadtverwaltung.

Sichtdreieck freihalten

Im Kreuzungsbereich von Straßen sind sogenannte „Sichtdreiecke“ grundsätzlich von jeder Bebauung freizuhalten. Das Sichtdreieck beschreibt ein Sichtfeld, das Verkehrsteilnehmer*innen zur Verfügung haben, wenn sie von einer untergeordneten in eine übergeordnete Straße einbiegen wollen. Wenn nun dieses Sichtdreieck nicht mehr überschaubar ist, wird das Einbiegen in die bevorrechtigte Straße zum gefährlichen Glücksspiel für alle Verkehrsteilnehmer*innen. Im Sichtdreieck dürfen Anpflanzungen nicht höher als 80 Zentimeter sein; in älteren Bebauungsplänen sind teilweise 70 Zentimeter festgesetzt.

Ganzjährige Pflege und Gefahrenbeseitigung

Leichte Pflegeschnitte und Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung müssen Sie unabhängig vom Fällverbot ganzjährig durchführen. Hier steht eindeutig die Erhaltung beziehungsweise (Wieder-)Herstellung der Verkehrssicherheit im Fokus. Gemäß Landesnaturschutzgesetz für Schleswig-Holstein ist unter anderem im Interesse des Tierschutzes die Durchführung weitergehender Arbeiten zwischen dem 01. Oktober und dem 14. März vorzunehmen.

Weitere Pflichten

Als an öffentliche Flächen angrenzende*r Grundstückseigentümer*in haben Sie überdies noch weitere Verpflichtungen:


Autor: Frau Derboven, Stadt Elmshorn 
Autor*in: Frau Derboven, Stadt Elmshorn