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Bürgerinformation (A-Z)

Fahrerlaubnis: Punkte und Folgen

Nr. 99029001000000

Spezieller Hinweis - Stadt Elmshorn

Die ausgewählte Aufgabe liegt nicht im Zuständigkeitsbereich der Stadt Elmshorn.

Bitte wenden Sie sich an die unten genannten Stellen ("An wen muss ich mich wenden?").

Leistungsbeschreibung

Zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführerinnen/Fahrzeugführern und Halterinnen / Haltern ausgehen, hat die zuständige Stelle entsprechende Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (früher: Punktesystem) zu ergreifen.

Voraussetzungen:
Ab einem bestimmten Punktestand informiert das Kraftfahrt-Bundesamt das für die Fahrerlaubnisinhaberin / den Fahrerlaubnisinhaber zuständige Fahrerlaubnisbehörde. Dieses leitet entsprechende Maßnahmen ein.

Verfahresablauf:

  • 4 – 5 Punkte:
    Ermahnung und Hinweis auf ein Fahreignungsseminar, um das Verkehrsverhalten zu verbessern. Durch dieses freiwillige Seminar kann 1 Punkt abgebaut werden. Dafür ist die Teilnahmebescheinigung innerhalb von 2 Wochen nach Beendigung des Seminars bei der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen. Bei Ende des Seminars darf der Punktestand von 5 nicht überschritten sein.
  • 6 – 7 Punkte:
    Verwarnung und Hinweis auf ein Fahreignungsseminar, um das Verkehrsverhalten zu verbessern. Ein Punkteabbau ist dadurch nicht möglich.
  • 8 und mehr Punkte:
    Entziehung der Fahrerlaubnis.

Teilnehmer / innen an Fahreignungsseminaren sollen sicherheitsrelevante Mängel in ihrem Verkehrsverhalten und insbesondere in ihrem Fahrverhalten erkennen und abbauen.
Fahreignungsseminare bestehen aus einer verkehrspädagogischen und einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme. Sie dürfen nur von dazu berechtigten Fahrlehrerinnen / Fahrlehrern bzw. Verkehrspsychologinnen / Verkehrspsychologen durchgeführt werden.

An wen muss ich mich wenden?

An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Fahrerlaubnisbehörde).
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin / des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) an. Nähere Auskünfte erteilt die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Sofern Fahrerlaubnisinhaber / innen vor Erreichen von 6 Punkten an einem Fahreignisseminar teilnehmen und hierüber der zuständigen Stelle innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Bescheinigung vorlegen, wird ihnen bei einem Stand von nicht mehr als 5 Punkten 1 Punkt abgezogen. Ein Punktabbau durch ein Fahreignungsseminar ist nur einmal innerhalb von 5 Jahren möglich.
  • Nach dem Entzug der Fahrerlaubnis, weil sich 8 oder mehr Punkte ergeben haben, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens 6 Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder hergestellt ist, wird in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet.

Rechtsgrundlage

  • § 4 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG),
  • §§ 40 bis 44, Anlage 13 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV),
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Was sollte ich noch wissen?

Informationen zu Fahrerlaubnisbehörden in Schleswig-Holstein finden Sie auch auf den Internetseiten des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein (MWAVT).

Nähere Informationen zum Punktsystem bietet das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA).

Im Fahreignungsregister (früher Verkehrszentralregister oder "Verkehrssünderkartei") werden die im Straßenverkehr auffällig gewordenen Verkehrsteilnehmer/innen registriert. Auskünfte aus diesem Register erhalten nur berechtigte Stellen und die Betroffenen selbst.