Medizinprodukte: Gewerblicher Umgang - Anzeige
Nr. 99050050000000Spezieller Hinweis - Stadt Elmshorn
Die ausgewählte Aufgabe liegt nicht im Zuständigkeitsbereich der Stadt Elmshorn.
Bitte wenden Sie sich an die unten genannten Stellen ("An wen muss ich mich wenden?").
Leistungsbeschreibung
Bevor Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure oder Personen, denen Herstellerpflichten aus Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte (MDR) bzw. der Verordnung (EU) 2017/746 über In-vitro-Diagnostika (IVDR) entstehen, ein Medizinprodukt oder In-Vitro Diagnostikum in Verkehr bringen, müssen sie sich sowohl bei EUDAMED und als auch beim Deutschen Medizinprodukte-Informations- und Datenbanksystem (DMDIS) registrieren.
Anzeigepflichtig beim Deutschen Medizinprodukte-Informations- und Datenbanksystem (DMDIS) sind nach § 4 Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) ebenso
- Betriebe und Einrichtungen, die Produkte, die bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommen, ausschließlich für andere aufbereiten, oder Gesundheitseinrichtungen, die Einmalprodukte nach Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/745 aufbereiten oder aufbereiten lassen, sofern sie nicht nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2017/745 zur Registrierung verpflichtet sind.
- Betriebe und Einrichtungen, die implantierbare Sonderanfertigungen der Klasse III herstellen
Die für die Einhaltung der Regulierungsvorschriften verantwortliche Person (PRRC) nach Artikel 15 MDR ist in EUDAMED zu erfassen; eine Erfassung des Sicherheitsbeauftragten gemäß § 30 (2) Medizinproduktegesetz (MPG) ist ab dem 26.05.2022 im DMIDS nicht mehr erforderlich.
Die Begriffe Medizinprodukt und In-vitro-Diagnostikum sind in den Artikeln 2 Nummer 1 MDR bzw. in Artikel 2 Nummer 2 IVDR legal definiert.
Weitere Informationen zu den Anzeigepflichten von Wirtschaftsakteuren nach MDR, IVDR und dem MPDG in den Systemen DMIDS und EUDAMED sind hier zusammengestellt:
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.
Rechtsgrundlage
- VERORDNUNG (EU) 2017/745 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates
- VERORDNUNG (EU) 2017/746 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommissio
- Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)
- Bundesanzeiger BAnZ vom 28.05.2021 III - Regelung des Übergangszeitraums bis zur vollen Funktionsfähigkeit der EUDAMED
Was sollte ich noch wissen?
Für die "Sicherheit von Medizinprodukten" in Schleswig-Holstein ist das Landesamt für soziale Dienste (LAsD), Abteilung Gesundheitsschutz, zuständig. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf den Internetseiten des LAsD.