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Übersicht über die offiziellen Beflaggungstermine

Eine Beflaggung des Elmshorner Rathauses findet an den unten genannten allgemeinen Beflaggungstagen sowie zu besonderen Anlässen statt.

Im Folgenden erhalten Sie hierzu nähere Erläuterungen.


Aktuelle Mitteilungen





































Allgemeine Beflaggungstage

Ohne besondere Anordnung wird an den folgenen Tagen beflaggt gemäß der Verwaltungsvorschrift über die öffentliche Beflaggung Schleswig-Holstein:

  1. Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus (27. Januar) – halbmast,
  2. Internationaler Frauentag (8. März),
  3. Nationaler Gedenktag für die Opfer terroristischer Gewalt (11. März) – halbmast,
  4. Tag der Arbeit (1. Mai),
  5. Jahrestag der Befreiung vom Nationalsozialismus und der Beendigung des Zweiten Weltkrieges in Europa (8. Mai),
  6. Europatag (9. Mai),
  7. Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes (23. Mai),
  8. Jahrestag des 17. Juni 1953,
  9. Tag des Gedenkens an die Opfer von Flucht und Vertreibung (20. Juni)
  10. Jahrestag des 20. Juli 1944,
  11. Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober),
  12. Volkstrauertag (2. Sonntag vor dem 1. Advent) – halbmast,
  13. Tag der Wahl zum Deutschen Bundestag,
  14. Tag der Wahl zum Europäischen Parlament,
  15. Tag der Landtagswahl und
  16. Tag der Gemeinde- und Kreiswahl.

Die Stadt Elmshorn beflaggt darüber hinaus ohne Anordnung am folgenden Tag:

Internationaler Tag gegen Homophobie (17. Mai)

Beflaggung aus besonderen Anlässen

In besonderen Fällen ordnet das für Hoheitszeichen zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein die Beflaggung an.

Dies kann zum Beispiel die Anordnung einer Trauerbeflaggung sein.

Die Stadt Elmshorn wird über eine solche Anordnung durch den Kreis Pinneberg informiert.

Darüber hinaus kann der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin aus örtlichen Anlässen eine Beflaggung anordnen.

Rechtlicher Hintergrund

Die Beflaggung in Schleswig-Holstein richtet sich nach der „Verwaltungsvorschrift über die öffentliche Beflaggung“.

Verwaltungsvorschrift ansehen ...

Diese Vorschrift gilt nur für die Beflaggung der Dienstgebäude aller Dienststellen des Landes Schleswig-Holstein.

Die Stadt Elmshorn folgt der dort genannten Empfehlung, ihre Dienstgebäude ebenfalls an den allgemeinen und angeordneten Beflaggungstagen zu beflaggen.

Weiterführende Informationen

14.09.2018