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Bauaufsicht

Bauaufsicht

Nr. 99012009001000

Spezieller Hinweis der Stadt Elmshorn

Ihre zuständige Ansprechperson bei der Stadtverwaltung Elmshorn richtet sich nach der folgenden Gebietsaufteilung des Stadtgebiets:

Leistungsbeschreibung

Die Bauaufsichtsbehörden haben gemäß § 58 Absatz 2 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) bei der

  • Errichtung,
  • Änderung,
  • Nutzungsänderung,
  • Beseitigung,
  • Nutzung und
  • Instandhaltung

von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

An wen muss ich mich wenden?

  • An die Kreise, kreisfreien Städte oder
  • an die in § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO) aufgeführten amtsfreien Gemeinden (Städte).

Rechtsgrundlage

  • § 58 Absatz 2 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO),
  • § 1 Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO).

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen zum Baurecht finden Sie auch auf den Internetseiten des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport (MIKWS).

Spezieller Hinweis - Stadt Elmshorn

Vordrucke für die bauaufsichtlichen Verfahren

Die Vordrucke / Formulare für die bauaufsichtlichen Verfahren finden Sie unter dem folgenden Link:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/B/bauen/_documents/formulareLbo_textbaustein.html