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Erschließungsvertrag- Allgemeine Informationen

Nach § 124 Baugesetzbuch ist die Gemeinde berechtigt, die Erschließung eines Gebietes einem Dritten (Erschließungsunternehmer) zu übertragen. Hierüber wird mit dem Unternehmer ein entsprechender öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen, in dem die Art der Ausführung (Ausführungsplanung) sowie Zeitpunkt und Zeitrahmen festgeschrieben werden.

Durch den Erschließungsvertrag wird die Durchführung der Erschließungsarbeiten auf den Erschließungsunternehmer übertragen. Dieser trägt die gesamten Kosten und wird im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig. Die fertig gestellten Erschließungsanlagen werden nach Abschluss kostenfrei an die Gemeinde übereignet.

Die Grundstückskäufer*innen werden nicht zu Erschließungsbeiträgen seitens der Gemeinde herangezogen, da der Gemeinde kein Aufwand entstanden ist. Die Erschließungskosten sind in aller Regel im Kaufpreis des Grundstückes enthalten.

Erschließungsaufwand

Die Erschließung umfasst hierbei in erster Linie die Herstellung der Schmutz- und Regenwasserkanalisation sowie des Straßenbaus einschließlich eventuell geplanter Geh- und/oder Radwege. Auch Straßenbegleitgrün sowie die Straßenbeleuchtung gehören mit zum Erschließungsaufwand. Der Erschließungsunternehmer hat hierbei auch die Verlegung und die Koordination der Versorgungsleitungen (u. a. Gas, Strom, Wasser, Abwasser, Telefon) durchzuführen.

Private Erschließungen

Bei privaten Erschließungen (wie beispielsweise einer Hinterlandbebauung) ist in der Regel kein Abschluss eines Erschließungsvertrages erforderlich. In der Regel werden einzelne Grundstücke in der zweiten Baureihe häufig über einen Privatweg über das vordere Grundstück erschlossen.