Straßenreinigung – Pflichten der Anlieger*innen
Straßenreinigungssatzung
5.30 Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen und über die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung
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Ursprungssatzung und Änderungssatzungen
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Zuständig:
Zur Reinigung gehören unter anderem
- die Gehwege (einschließlich Randstreifen, Grünstreifen und Bushaltestellen),
- die begehbaren Seitenstreifen,
- die Radwege,
- die Fußgängerstraßen und Wohnwege,
- die Gräben und Mulden,
- die dem Grundstücksanschluss dienenden Grabenverrohrungen,
- die Fahrbahnen, Rinnsteine und Einflussöffnungen der Straßenkanäle.
Reinigung mindestens einmal im Monat
Die Reinigung umfasst insbesondere auch die Beseitigung von Wildkraut und muss bei Bedarf, mindestens einmal im Monat, durchgeführt werden.
Sofern Sie die anfallenden Arbeiten nicht selbst durchführen können, sollten Sie eine entsprechende Firma oder eine/n Dritte/n beauftragen.
Wir bitten Sie herzlich um Ihre Unterstützung, da wir sonst gezwungen sind, die Arbeiten auf Kosten der Grundstückseigentümer/innen ersatzweise vornehmen zu lassen.
Weitere Verpflichtungen der Grundstückseigentümer*innen
Als an öffentliche Flächen angrenzender Grundstückseigentümer*in haben Sie überdies noch weitere Verpflichtungen. Hinweise dazu erhalten Sie unter den folgenden Stichworten:
- »Freie Sicht nach allen Seiten«
- Hinweise zur Grundstücksbepflanzung
- Was bei Hecken zu beachten ist
- Der Winter ist da - Hinweise zur Räum- und Streupflicht
- Herbstlaubbeseitigung