Um den Beruf Tierarzt/Tierärztin in niedergelassener Tätigkeit in Deutschland ausüben zu können, bedarf es der Erteilung der Approbation.
Die Approbation wird von dem Bundesland erteilt, in dem die tierärztliche Prüfung abgelegt wurde beziehungsweise, ist schriftlich bei der Behörde des Bundeslandes zu beantragen, in dem der tierärztliche Beruf ausgeübt werden soll.che Beruf in niedergelassener Tätigkeit ausgeübt werden soll.
Aufgrund der nach der EU-Richtlinie 2005/36 auf nationaler Ebene erlassenen Bundes-Tierärzteordnung können gleichwertige ausländische Bildungsabschlüsse dazu berechtigen, den Beruf als Tierarzt/Tierärztin in Deutschland auszuüben.
An das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (MELUR).
Die Dokumente sind im Original oder in notariell bzw. amtlich beglaubigter Ablichtung vorzulegen (berechtigt zur Beglaubigung sind deutsche amtliche Behörden, deutsche Notare, deutsche Botschaften/Konsulate, nicht jedoch kirchliche Pfarrämter, Rechtsanwälte, beeidigte Übersetzer etc.). Beglaubigungen werden nur von deutschen Behörden akzeptiert.
Soweit die Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
Da gem, § 4 Bundes-Tierärzteordnung und § 63 Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten weitere Unterlagen gefordert werden können, insbesondere bei im Ausland erworbenen Bildungsabschlüssen, wird empfohlen, sich diesbezüglich vorab mit dem MELUR in Verbindung zu setzen.
Die Erteilung der Approbation ist gebührenpflichtig und beträgt derzeit 152,00 Euro.
Der Antrag auf Erteilung einer Approbation vor Ausübung des tierärztlichen Berufs gestellt werden.
Die Bearbeitungsfrist mit abschließender Erteilung der Approbation beträgt etwa 4-6 Wochen. Die Approbation wird am Tage der Ausstellung wirksam.
Ein tierärztliches Tätigwerden vor Erteilung der Approbation oder der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs kann zu strafrechtlichen Folgen gemäß § 132a Strafgesetzbuch (StGB) führen.
Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.