Sozialfachkräfte: Staatliche Anerkennung von Hochschulabschlüssen
Spezieller Hinweis - Stadt Elmshorn
Bitte wenden Sie sich an den unten genannten Ansprechpartner ("An wen muss ich mich wenden ?").
Leistungsbeschreibung
Sie haben eine Hochschulausbildung im Bereich der Sozialen Arbeit mit Fokus auf
- Sozialpädagogik
- Sozialarbeit
- Kindheitspädagogik
abgeschlossen und möchten die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Sozialpädagogin/staatlich anerkannter Sozialpädagoge bzw. -arbeiter/ -arbeiterin“, bzw. „Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin/ staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ führen? Dann können Sie staatliche Anerkennung beantragen.
Mit der staatlichen Anerkennung wird die dienst- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die sozialarbeiterische und sozialpädagogische Tätigkeit in der öffentlichen Sozialverwaltung erworben.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich zunächst an das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein und anschließend an die Fachhochschule Kiel.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für den Erhalt der Staatlichen Anerkennung als Staatsangehöriger der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder als Staatsangehöriger von Drittstaaten sind mitzubringen:
- Persönlicher Antrag,
- Staatsangehörigkeitsnachweis,
- Kopie und eine von einem öffentlich bestellten Übersetzer durchgeführte Übersetzung der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt, sowie
- gegebenenfalls eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung,
- Informationen zu den Lehrinhalten und dem Stundenzuschnitt der erfolgten Ausbildung, sofern dies möglich ist und
- ein Nachweis über die Vorstrafenfreiheit, der nicht älter als drei Monate ist
Soweit vorhanden Nachweise über
- ausgewiesener Kenntnisse der relevanten deutschen Rechtsgebiete mit exemplarischer Vertiefung auf Landesebene,
- angeleitete Praxistätigkeiten in von der Hochschule anerkannten, fachlich ausgewiesenen Einrichtungen der Sozialen Arbeit im Umfang von einem Jahr sowie
- eine kritische Reflexion des erworbenen Fachwissens unter den Bedingungen angeleiteter Praxis.
Weitere im Einzelfall notwendige Unterlagen werden nach Eingang des Antrags gegebenenfalls nachgefordert.
Hinweis: Fremdsprachige Unterlagen müssen in deutscher Übersetzung beigefügt werden. Die Übersetzungen ins Deutsche sind von öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetschern oder Übersetzern anzufertigen. Sie müssen nicht in Deutschland öffentlich bestellt oder beeidigt sein, die Übersetzung eines im Ausland öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetschers oder Übersetzers ist ausreichend.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Feststellung der Ranggleichheit im Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein ohne Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates: 102,00 Euro
Für die staatliche Anerkennung im Hochschulbereich: 15,00 Euro
Verfahrensablauf
Zuerst stellen Sie einen schriftlichen Antrag auf „Feststellung der Ranggleichheit“ beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein. Dieses vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der entsprechenden deutschen Berufsqualifikation.
Wenn die Ranggleichheit von Ihrem Abschluss festgestellt wurde, können Sie einen schriftlichen Antrag auf „Feststellung der fachlichen Gleichwertigkeit“ bei dem Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit an der Fachhochschule Kiel stellen. Bei positiver Bewertung erhalten Sie eine Bescheinigung über die fachliche Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses.
Sofern wesentliche Unterschiede zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung festgestellt werden, sind diese durch Ausgleichsmaßnahmen auszugleichen. Nach erfolgreicher Absolvierung der Ausgleichsmaßnahme kann die staatliche Anerkennung in Schleswig-Holstein in einer einjährigen postgradualen Weiterbildungsqualifikation erworben werden.
Sie können die Antragsstellung auch mittels Online-Antrag, über den einheitlichen Ansprechpartner stellen.
Voraussetzungen
Voraussetzung ist der erfolgreiche Abschluss einer Hochschulausbildung im Herkunftsland, der dort zum Einsatz als Sozialarbeiter/in, Heilpädagoge/in bzw. Kindheitspädagoge/in berechtigt.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Stelle im Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.
Rechtsgrundlage
- Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Schleswig-Holstein (BQFG-SH)
- Erlass zum Erwerb der Staatlichen Anerkennung als Sozialpädagogin/Sozialpädagoge, Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter und als Kindheitspädagogin/Kindheitspädagoge (FH Kiel)
- Richtlinie zum Nachweis und zur Herstellung der fachlichen (materillen) Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsabschlüsse (FH Kiel)
- Landesverordnung über die Errichtung eines Prüfungsausschusses am Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit an der Fachhochschule Kiel als untere Landesbehörde (FHSchulKSozAprAV SH 2011)
- Kindertagesstätten- und -tagespflegeverordnung (KiTaVO)
- Vocational Qualification Assessment Act Schleswig-Holstein (BQFG-SH)
- Decree on the acquisition of state recognition as a social pedagogue,social pedagogue, social worker and as a childhood pedagogue/childhood pedagogue (FH Kiel)
- Directive on the detection and production of the technical (materillen) equivalence of foreign educational qualifications (FH Kiel)
- State Ordinance on the Establishment of an Examination Committee at the Department of Social Work and Health at the University of Applied Sciences Kiel as the Lower State Authority (FHSchulKSozAprAV SH 2011)
- Nursery and Day Care Ordinance (KiTaVO)
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
Anträge / Formulare
Die Anerkennung von Berufsqualifikationen kann über den einheitlichen Ansprechpartner elektronisch erfolgen.
Was sollte ich noch wissen?
Sie können auch ohne formale Anerkennung tätig werden, dürfen dann aber nicht die deutsche Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte/r” führen.