Berufskraftfahrerin / Berufskraftfahrer: Anerkennung von Aus- und Fortbildungsstellen
Nr. 99105005058000Spezieller Hinweis - Stadt Elmshorn
Die ausgewählte Aufgabe liegt nicht im Zuständigkeitsbereich der Stadt Elmshorn.
Bitte wenden Sie sich an die unten genannten Stellen ("An wen muss ich mich wenden ?").
Leistungsbeschreibung
Wer Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen durchführt, hat die Pflicht zur Grundqualifikation und Weiterbildung.
Wenn Sie als Träger einer Ausbildungsstätte Kurse zur beschleunigten Grundqualifikation beziehungsweise Weiterbildung anbieten möchten, muss Ihr Betrieb eine anerkannte Ausbildungsstätte sein. Es gibt zwei unterschiedliche Arten der Anerkennung: gesetzlich oder behördlich.
Folgende Ausbildungsstätten sind gesetzlich anerkannt und müssen daher keine weitere Anerkennung beantragen:
- Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE (Lkw) oder DE (Bus),
- Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen "Berufskraftfahrer/in" oder "Fachkraft zum Fahrbetrieb" durchführen und hierfür von der Industrie- und Handelskammer (IHK) anerkannt sind und
- Träger einer Umschulung zum/zur "Berufskraftfahrer/in" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" mit Anerkennung der Industrie- und Handelskammer.
Wenn Ihre Ausbildungsstätte jedoch zu keiner der oben genannten Gruppen gehört benötigen Sie eine behördliche Anerkennung.
An wen muss ich mich wenden?
Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Schulungskonzept einschließlich des Lehrplans und der Unterlagen für die Ausbilder,
- alle für die Ausbildung genutzten Unterrichtsmaterialien,
- Qualifikationsnachweise der Ausbilder (zum Beispiel Kopie des Fahrlehrerscheins),
- Auflistung aller Schulungsräume mit Angabe der Adressen, Größe (Plan mit Angabe der Quadratmeter erforderlich) und einer Kurzbeschreibung,
- Auflistung, wie oft die Kurse stattfinden, wie viele Personen daran teilnehmen und wie viele Ausbilder dafür eingesetzt werden sollen,
- Nachweis, welche Fahrzeuge für die praktische Ausbildung genutzt werden sollen.
Sie müssen einen schriftlichen Antrag stellen, in dem jeder vorgesehene Schulungsraum anzugeben ist.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren werden auf der Grundlage der Verordnung über Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Genaue Auskünfte hierüber erteilt die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine
Rechtsgrundlage
- § 7 Abs. 2 Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG),
- Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung - BKrFQV),
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Voraussetzungen
Es gelten folgende Voraussetzungen:
- Fachliche Eignung des Trägers,
- Beschäftigung einer ausreichenden Anzahl an qualifizierten Ausbildern (in der Regel soll ein Ausbilder nicht mehr als 36 Personen unterrichten),
- Nachweis geeigneter Räumlichkeiten und Unterrichtsmaterialien sowohl für die praktische als auch für die theoretische Ausbildung,
- gegebenenfalls Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit des Trägers.