Wenn Sie als Arbeitgeber Ihre Arbeitnehmer/innen gewerbsmäßig Dritten zur Arbeitsleistung (Leiharbeit) überlassen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Vor Erteilung der Erlaubnis darf keine Arbeitnehmerüberlassung ausgeübt werden.
Arbeiten im Rahmen von Werkverträgen, selbständigen Dienst- oder Dienstverschaffungsverträgen sowie Geschäftsbesorgungsverträgen werden nicht vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) erfasst.
Nicht erlaubnispflichtig sind gemäß § 1 AÜG:
Im Rahmen der laufenden Arbeitnehmerüberlassung hat der Verleiher der Erlaubnisbehörde regelmäßig statistische Meldungen, unter anderem zu Zahl der überlassenen Leiharbeitnehmer und Zahl der Beschäftigungstage, zu erstatten.
An die Bundesagentur für Arbeit (BA) - Regionaldirektion Nord - in Kiel.
Es fallen Kosten gemäß Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung (AÜKostV) an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Den Antrag der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 2a AÜG sowie die notwendigen Statistik-Vordrucke finden Sie auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit (BA).
Für Arbeitnehmerüberlassungen im Baugewerbe gelten die Einschränkungen des § 1b AÜG.
Werden Arbeitnehmer/innen Dritten zur Arbeitsleistung überlassen und übernimmt der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AÜG), so wird vermutet, dass der Überlassende Arbeitsvermittlung (private Arbeitsvermittlung) betreibt.
Weitere Informationen zur Arbeitnehmerüberlassung finden Sie auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit (BA).