Sie müssen im Jahr 2022 anspruchsberechtigende Einkünfte erzielen.
Der Anspruch auf die Energiepreispauschale (EPP) entsteht zum 01.09.2022.
Sie müssen die Tätigkeit weder zu einem bestimmten Zeitpunkt noch für eine Mindestdauer ausgeübt haben.
Die EPP steht jedem Ehegatten als Person zu.
Die EPP unterliegt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als Einnahme aus nichtselbständiger Tätigkeit dem Lohnsteuerabzug.
Die EPP ist bei Nichtarbeitnehmern als sonstige Einkünfte zu behandeln. Die Freigrenze von EUR 256 gilt nicht.
Die EPP ist nicht umsatzsteuerpflichtig oder gewerbesteuerpflichtig.
Die EPP ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Die EPP ist sozialversicherungsfrei.
Jede anspruchsberechtigte Person hat nur einmal Anspruch auf die EPP.
Voraussetzungen
Anspruchsberechtigt:
Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland an mindestens 1 Tag im Kalenderjahr 2022, die Einkünfte erzielt als:
aktive Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer (auch „Minijobber“) oder
Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender oder
Selbstständig tätige Person oder
Land- und Forstwirtin oder Land- und Forstwirt
Keine Anspruchsberechtigung haben:
Rentnerinnen/Rentner und Pensionärinnen/Pensionäre ohne zusätzliche Einkünfte der vorbenannten Art
Personen, die ausschließlich Einkünfte aus anderen Einkunftsarten erzielen (zum Beispiel Kapitalerträge, sonstige Einkünfte)
Welche Unterlagen werden benötigt?
keine
Welche Fristen muss ich beachten?
Auszahlung 09/2022 in Arbeitnehmerfällen
Anpassung Vorauszahlung III. Quartal 2022
Einkommensteuererklärung
Bearbeitungsdauer
Automatische Bearbeitung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin mit dem Arbeitslohn für September 2022 beziehungsweise
automatische Herabsetzung der Vorauszahlungen zum 10.09.2022
Bei Bezug der Energiepreispauschale im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer innerhalb der regulären Bearbeitungszeiten nach Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2022