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Bürgerinformation (A-Z)

Grundsteuer

Nr. 99102012002000

Spezielle Hinweise der Stadt Elmshorn

An dieser Stelle informiert Sie das Amt für Finanzen über das Thema Grundsteuer.



Aktuelle Hebesätze

Aktuelle Hebesätze der Stadt Elmshorn (ab 2020)

Grundsteuer A 380%
Grundsteuer B 425%

Hebesätze der Stadt Elmshorn (2015 bis 2019)

Grundsteuer A  370%
Grundsteuer B 390%

Einwendungen gegen die Besteuerungsgrundlagen

Zur Festsetzung der Grundsteuer wird vom Sachgebiet Steuern darauf hingewiesen, dass Einwendungen, die sich gegen die Besteuerungsgrundlagen (z. B. Einheitswert, Steuermessbetrag oder Grundstücksart) für die Grundsteuerfestsetzung richten, beim Finanzamt Elmshorn vorzubringen sind.


Informationen zur Grundsteuerreform

Aufgrund der mehrfach angegriffenen Berechnung zur Grundsteuer hat der Bundesgesetzgeber am 30.11.2019 ein neues Grundsteuer- und Bewertungsgesetz erlassen, um eine verfassungsgemäße Basis zu schaffen. Im Rahmen der Grundsteuerreform werden daher ab Juli 2022 alle Grundstücke in Deutschland neu bewertet. Den Ländern wurde hierbei die Möglichkeit eingeräumt, eigene abweichende Regelungen über die Grundsteuer zu treffen.

Schleswig-Holstein hat davon keinen Gebrauch gemacht, sondern setzt das wertorientierte Bundesmodell um. Bundesweit ist der gesamte Grundbesitz durch die Finanzämter neu bewertet worden. Die vom Finanzamt erstellten Grundsteuerwert- beziehungsweise Grundsteuermessbescheide sind Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die jeweilige Kommune. Die Grundsteuer ermittelt sich aus dem vom Finanzamt festgestellten Messbetrag multipliziert mit dem von der Kommune festgesetzten Hebesatz.

Der städtische Hebesatz wird voraussichtlich in der Sitzung des Stadtverordneten-Kollegiums im Dezember 2024 beschlossen.

Transparenzregister

Das Finanzministerium veröffentlichte im September 2024 ein Transparenzregister:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/themen/finanzen/grundsteuerreform/hebesatzprognose

Im Transparenzregister sind diejenigen Hebesätze ausgewiesen, die die einzelne Kommune voraussichtlich festsetzen müsste, damit ihr Grundsteueraufkommen für das Jahr 2025 im Vergleich zum Jahr 2024 nicht steigt oder sinkt (Aufkommensneutralität).

Das Register schafft Transparenz für die Bürgerinnen und Bürger und bietet den Kommunen Unterstützung bei der Entscheidung für ihre neuen Hebesätze ohne Beeinträchtigung ihrer Hebesatzautonomie. Es handelt sich hier ausdrücklich um Hebesatzempfehlungen. Die Kommunen sind in der Entscheidung ihres Hebesatzes frei. Sie haben ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.

Sollten Sie Fragen zu dem Grundsteuerwert oder dem neuen Grundsteuer-Messbetrag haben, dann wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Finanzamt.

Fragen zur Höhe der ab 01.01.2025 zu zahlenden Grundsteuer können noch nicht beantwortet werden, da der städtische Hebesatz noch nicht vom Stadtverordneten-Kollegium festgelegt und beschlossen wurde.

Für weiterführende Informationen folgen Sie bitte den nachstehenden Verlinkungen:

Grundsteuerreform in Schleswig-Holstein

https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/reform-grundsteuer-1639838

Verfahren beim Eigentumsübergang

Zum Verfahren beim Eigentumsübergang einer Immobilie wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Amt für Finanzen / Sachgebiet Steuern weder vom Grundbuchamt noch vom Notar automatisch über einen Eigentumswechsel informiert wird.

Eigentumsumschreibungen können deshalb erst berücksichtigt werden, wenn das Finanzamt Elmshorn eine Änderung vorgenommen und bekannt gegeben hat. Diese Bekanntgabe erfolgt jedoch in der Regel erheblich später als der tatsächliche Besitzübergang und bezieht sich immer auf den 01.01. des Folgejahres. Der bisherige Eigentümer oder die bisherige Eigentümerin bleibt somit aufgrund der gesetzlichen Vorgaben noch bis zu 31.12. eines Jahres grundsteuerpflichtig.

Es besteht die Möglichkeit, dass Sie sich die Grundbesitzabgaben ab dem Tag der Übergabe von dem neuen Eigentümer oder der neuen Eigentümerin erstatten lassen, sofern es eine entsprechende Regelung im Kaufvertrag gibt.

Zahlungstermine / Einzugsermächtigung

Die gesetzlich bestimmten Zahlungstermine sind der 15. Februar, der 15. Mai, der 15. August und der 15. November eines Jahres oder bei jährlicher Entrichtung der Steuer der 01. Juli eines Jahres.

Sie können zur Zahlung gerne eine Einzugsermächtigung verwenden. Die fälligen Beträge werden immer rechtzeitig und in richtiger Höhe gezahlt, auch wenn sich die Höhe ihrer Forderungen ändert.

Dies erspart Ihnen ärgerliche mit Kosten verbundene Mahnungen. Außerdem fällt das Einrichten von Daueraufträgen oder die vierteljährliche eigenständige Überweisung der Forderungen weg.

Überweisung / Bankverbindungen


Sofern Sie die Grundbesitzabgaben eigenständig überweisen wollen, ist bei der Überweisung unbedingt das vollständige Kassenzeichen anzugeben.

Die Bankverbindungen der Stadtkasse Elmshorn finden Sie hier:

Informationen zum Datenschutz

Volltext

Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt). Sie knüpft an das Eigentum, die Beschaffenheit sowie den Wert eines Grundstücks an. Sie wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet der Grundbesitz liegt.

Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz. Grundbesitz sind

  • land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A) oder
  • Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B).

Dem Finanzamt obliegt die Bewertung der einzelnen Objekte.

Der Grundsteuerwert bildet ab 2025 die Grundlage für den Steuermessbetrag (bis einschließlich 2024: Einheitswert). Diese Werte werden vom Finanzamt im Einheits-/Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid festgestellt. Die Gemeinde beschließt mit der Haushaltssatzung den Hebesatz und erlässt den Grundsteuerbescheid. Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bildet die zu entrichtende Steuer.

Bei Grundstücksveräußerungen ist der Veräußerer noch Schuldner der Grundsteuer im Jahr der Veräußerung. Erwerber ist Steuerschuldner der Folgejahre.

Aktuelle Information zur Reform der Grundsteuer finden Sie hier:

Ansprechpunkt

Zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.

Für die Erteilung des Grundsteuerwertbescheides sowie für den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag Grundsteuermessbetrag (bis einschließlich 2024 jeweils Bescheide zum Einheitswert) ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich das Grundstück belegen ist.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Weitere Informationen zum Thema Steuern finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (BMF).

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