Erläuterungen zum Erschließungsbeitrag
Was ist ein Erschließungsbeitrag?
Erschließungsbeiträge werden von der Stadt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung von Erschließungsanlagen (unter anderem Fahrbahn, Rad- und Gehwege, Oberflächenentwässerungseinrichtungen und Straßenbeleuchtung) erhoben. Unter Erschließung sind hierbei alle baulichen Maßnahmen zu verstehen, die die bauliche und gewerbliche Nutzung des Baulands ermöglichen.
Die Erschließungsanlagen werden nach Fertigstellung für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht und gewidmet. Die Stadt Elmshorn überträgt die Erschließung häufig auf einen Dritten, den sogenannten Erschließungsnehmer. In diesem Fall erhebt die Stadt keine Erschließungsbeiträge, weil ihr kein zu deckender Aufwand entstanden ist. Die Erschließungskosten, die der Erschließungsnehmer hatte, sind in aller Regel dann indirekt im Grundstückskaufpreis enthalten.
Auf welcher Rechtsgrundlage werden Erschließungsbeiträge erhoben?
Maßgeblich für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen sind die §§ 127 ff. Baugesetzbuch in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Elmshorn.
Welche Kosten werden auf die Anlieger*innen umgelegt?
Der Stadtanteil am beitragsfähigen Erschließungsaufwand beträgt 10 %. Die restlichen 90 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes werden auf die Anlieger*innen umgelegt. Die Ermittlung wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten vorgenommen.
Wie wird der umlagefähige Aufwand verteilt?
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke verteilt. Die Höhe des individuellen Beitrages hängt von der Art und der Nutzung des Grundstückes ab (unter anderem Anzahl der Vollgeschosse, Größe des Grundstücks, gewerbliche Nutzung). Die genauen Einzelheiten ergeben sich aus der Erschließungsbeitragssatzung.
Wer ist beitragspflichtig?
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümerin bzw. Eigentümer des der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücks ist. Ausgenommen hiervon sind mit einem Erbbaurecht belastete Grundstücke; hier ist die oder der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige (z. B. Erbengemeinschaft, Eheleute) können als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Wohnungs- und Teileigentümer*innen sind entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
Eigentumswechsel zwischen Ende der Baumaßnahme und Beitragserhebung
Sollte in der Zeit zwischen der Beendigung der Baumaßnahme und der Beitragserhebung ein Eigentumswechsel stattgefunden haben, ist die neue Eigentümerein bzw. der neue Eigentümer gegenüber der Stadt beitragspflichtig. Eventuelle Ersatzansprüche gegenüber dem vorherigen Eigentümer sind privatrechtlich zu klären.
Wann wird der Erschließungsbeitrag fällig?
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Bei unbilligen Härten kann auf Antrag Ratenzahlung gewährt werden. Die unbillige Härte ist durch aussagekräftige Unterlagen nachzuweisen.
Erfahre ich rechtzeitig, ob ich eine geplante Erschließungsmaßnahme zahlen muss?
Bei großen Erschließungsmaßnahmen gilt: in der Regel ja! Die Vorlaufzeit bis zur Realisierung einer Maßnahme ist relativ lang. Zwischen der Feststellung, dass eine Erschließungsmaßnahme erforderlich ist, über die Planungsphase, die Vorfinanzierung durch die Stadt, den tatsächlichen Baubeginn bis zur Schlussrechnung und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes können mehrere Jahre vergehen. Die Stadt ist hierbei bestrebt, die betroffenen Anlieger*innen rechtzeitig über die Vorhaben zu informieren. Vor dem Kauf eines Grundstückes besteht die Möglichkeit, sich bei der zuständigen sachbearbeitenden Stelle zu informieren, ob bei dem Grundstück mit Erschließungs- oder Straßenbaubeiträgen zu rechnen ist. Auf Wunsch wird Ihnen eine Erschließungsbescheinigung für das betroffene Grundstück ausgestellt.