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Dichtheitsprüfung von privaten Grundstücksentwässerungsleitungen

Frist wurde für Leitungen, die häusliches Abwasser ableiten und außerhalb von Wasserschutzgebieten II, III und III A liegen, bis zum 31.12.2025 verlängert.

Ein Thema, das alle Grundstückseigentümer*innen unmittelbar betrifft, ist die anstehende Dichtheitsprüfung seiner Grundstücksentwässerungsleitungen. Mit nachfolgender Information möchten wir die Elmshorner Grundstückseigentümer*innen über den Sachverhalt informieren.

Undichte Kanäle können zu Boden- und Grundwasserverunreinigungen führen. Dadurch wird Trinkwassergewinnung immer aufwendiger und kostenintensiver. Eine intakte Grundstücksentwässerung ist ein wichtiger Teil unserer eigenen Gesundheitsvorsorge. Damit unsere Kinder auch in Zukunft Trinkwasser genießen und bezahlen können, müssen wir heute entsprechende Vorsorge treffen.

Fremdwasser im Kanal

Des Weiteren gelangt über undichte Kanäle immer mehr Drainagewasser zum Klärwerk, was zu höheren Betriebskosten führt. Aus diesen Gründen wurde in technischen Regelwerken und Vorschriften festgelegt, dass alle Grundstückseigentümer*innen den Zustand von Entwässerungsleitungen überprüfen lassen müssen. Gravierende Schäden sind gegebenenfalls zu sanieren. In Elmshorn gibt es circa 136 km Schmutzwasserkanäle, circa 134 km Regenwasserkanäle, circa 12 km Mischwasserkanäle und rund 100 km Grundstücksanschlusskanäle. Diese öffentlichen Kanäle werden schon seit einiger Zeit auf Schäden geprüft und saniert.

Anders sieht es bei den privaten Kanälen aus. Hier gibt es bundesweit rund 1,5 Millionen km Grundleitungen und Hausanschlusskanäle – das ist etwa die dreieinhalbfache Länge der öffentlichen Abwassernetze. Während aber die öffentlichen Netze nach den letzten Erhebungen des Fachverbandes DWA zu etwa 17 % defekt sein sollen, schätzt der DWA die Defektrate der privaten Leitungen auf 40 % ein. Aufgrund anderer Daten muss man von noch deutlich höheren Schadensquoten ausgehen: Das nordrhein-westfälische Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucher-schutz geht inzwischen von 70 % undichter Leitungen auf privatem Grund und Boden aus.

Es ist also Handlungsbedarf vorhanden!

Bild: Fremdwasser im Kanal


Wurzeleinwachsungen im Kanal

Was sind Abwasserkanäle, Hausanschlüsse, Grundleitungen?

Wenn man sich mit der Thematik der Grundstücksentwässerung beschäftigt, tauchen immer wieder die Fachbegriffe Abwasserkanäle, Hausanschlüsse und Grundleitungen auf.

Bei Abwasserkanälen wird grundsätzlich unterschieden zwischen der öffentlichen Kanalisation und privaten Grundstücksentwässerungsleitungen. Grundstücksentwässerungsleitungen führen das auf dem jeweiligen Grundstück anfallende häusliche Schmutz- und auch Regenwasser dem öffentlichen Kanalnetz zu.

Das im und am Haus anfallende Abwasser wird über den Hausanschluss zum öffentlichen Kanal abgeleitet. Der Hausanschluss besteht in der Regel aus den Grundleitungen. Grundleitungen sind im Erdreich oder in der Grundplatte des Hauses unzugänglich verlegte Leitungen auf privatem Grundstück, die das Abwasser dem Anschlusskanal in der Straße zuführen. Der Anschlusskanal besteht aus dem öffentlichen Anschlusskanal (vom städtischen Abwasserkanal bis zur Grundstücksgrenze) und der anschließenden privaten Hausanschlussleitung von der Grundstücksgrenze bis zum Haus.

Grundleitungen und Anschlussleitungen innerhalb des privaten Grundstücks sind generell von dem/von der Grundstückseigentümer*in zu bauen, zu warten und instand zu halten.



Schema Grundstücksentwässerungsanlage

Wie ist die rechtliche Situation zur vorgeschriebenen Dichtheitsprüfung?

Allgemeine Informationen zu den besonderen Regelungen für Schleswig-Holstein zur Umsetzung der DIN 1986 Teil 30 (Dichtheitsprüfung)

Nach § 60 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dürfen Abwasseranlagen (hierzu gehören auch Grundstücksentwässerungsanlagen) nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.

Durch Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein vom 05.10.2010 (nachfolgend: Einführungserlass) ist die DIN 1986 Teil 30 mit Änderungen und Ergänzungen als allgemein anerkannte Regel der Technik in Schleswig-Holstein eingeführt worden.

Verpflichtet zur Einhaltung der allgemein anerkannten Regel der Technik und damit zur Umsetzung der DIN 1986 Teil 30 einschließlich der durch Bekanntmachung vom 05.10.2010 eingeführten Bestimmungen ist der/die Betreiber*in der Grundstücksentwässerungsanlage (in der Regel der/die Grundstücks- oder Hauseigentümer*in).

Der geltende Einführungserlass regelt abweichend von der ursprünglichen Regelung, dass der Nachweis über die Dichtheit und gegebenenfalls weitere Nachweise (zum Beispiel Bestandsplan, Bildmaterial der optischen Inspektion oder Protokoll der Dichtheitsprüfung (Luft / Wasser)) vom Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlage vorzuhalten und nur auf Anforderung der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft oder der Unteren Wasserbehörde vorzulegen ist. Die Vorlage ist somit regelmäßig nicht mehr vorgesehen.

Des Weiteren wurden die Fristen für die Erstprüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen verändert. Der Einführungserlass sieht vor, dass hierdurch für diejenigen, die bereits eine Dichtheitsprüfung durchgeführt haben, kein Nachteil entstehen soll. Sie sollen für die Wiederholungsprüfung so gestellt werden, als ob Sie die Erstprüfung zum spät möglichsten Zeitpunkt durchgeführt hätten. Im Ergebnis verlängert sich somit für Sie die Frist zur Durchführung der ersten Wiederholungsprüfung.

Leitungen, die häusliches Abwasser ableiten

Der/die Betreiber*in der Grundstücksentwässerungsanlage muss seine/ihre Anlage von einem/einer Fachkundigen beziehungsweise einer fachkundigen Firma untersuchen lassen. Die Tabelle zeigt, bis wann zu prüfen ist:

 

häusliches Schmutzwasser in Wasserschutzgebieten
 
  Erstprüfung
Wiederholungsprüfung
Zone II
Unverzüglich, spätestens 2015

nach 5 Jahren
Zone III und Zone III A
Unverzüglich, spätestens 2015
nach 15 Jahren

in Wasserschutzgebieten der Zone III B

3 Jahre nach Sanierung des öffentlichen Kanalnetzes, wenn die Sanierung nach dem 31.12.2022 erfolgt; ansonsten bei Kanalnetzen, die zum 31.12.2022 nicht sanierungsbedürftig sind, bis zum 31.12.2025
nach 30 Jahren
 

 

 
häusliches Schmutzwasser außerhalb von Wasserschutzgebieten
   
Erstprüfung Wiederholungsprüfung

3 Jahre nach Sanierung des öffentlichen Kanalnetzes, wenn die Sanierung nach dem 31.12.2022 erfolgt; ansonsten bei Kanalnetzen, die zum 31.12.2022 nicht sanierungsbedürftig sind, bis zum 31.12.2025
nach 30 Jahren


Auszug aus dem Durchführungshinweis zur Umsetzung der DIN 1986 Teil 30 des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein vom April 2011 (Besondere Regelungen für Schleswig-Holstein)

 

Regelungen für gewerbliches/industrielles Abwasser

Die DIN 1986 Teil 30 unterscheidet hinsichtlich der Abwasserart nur zwischen gewerblichem und häuslichem Abwasser. Unter gewerblichem Abwasser wird das Abwasser subsumiert, das durch industriellen und gewerblichen Gebrauch verändert und verunreinigt ist. Häusliches Abwasser stammt hingegen aus Küchen, Waschküchen, Badezimmern, Toiletten und ähnlichen Räumen.

Generell weist das gewerbliche Abwasser nach DIN 1986 Teil 30 ein höheres Gefährdungspotenzial auf, als das häusliche Abwasser. Deshalb müssen Grundstücksentwässerungsanlagen, die diese Abwasserart ableiten, kurzfristiger und häufiger von einem/einer Fachkundigen beziehungsweise einer fachkundigen Firma auf Dichtheit untersucht werden. Die Tabelle zeigt, bis wann generell zu prüfen ist:

gewerbliches Abwasser
     
 
Erstprüfung
Wiederholungsprüfung
vor Abwasservorbehandlungsanlage
Unverzüglich, spätestens 2015
nach 5 Jahren

nach Abwasservorbehandlungsanlage
Unverzüglich, spätestens 2015 nach 15 Jahren




Es gibt jedoch auch Gewerbe- und Industriebetriebe, die Abwässer produzieren, das mit dem Gefährdungspotenzial des häuslichen Abwassers vergleichbar ist. Für dieses Abwasser wurde in der Bekanntmachung eine Sonderregelung getroffen. Hiernach gelten für gewerbliches Abwasser, das vorbehandelt wurde oder keiner Abwasservorbehandlung bedarf und weniger als die 3-fache Konzentration des häuslichen Rohabwassers aufweist, die zeitlichen und fachlichen Vorgaben für häusliches Abwasser entsprechend.

Die 3-fache Konzentration des häuslichen Rohabwassers beträgt:


Parameter Konzentration

Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5)

1.500 mg/l

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

3.000 mg/l
Phosphor gesamt (Pges) 75 mg/l

Stickstoff gesamt anorganisch (Nges, anorg)
270 mg/l
Stickstoff gesamt (Nges)
350 mg/l


Den Nachweis der Konzentration hat der Gewerbe- beziehungsweise Industriebetrieb bis zum 31.12.2015 auf eigene Kosten zu führen, wenn die Regelung für ihn zum Tragen kommen soll. Werden alle genannten Parameter eingehalten, reicht eine optische Dichtheitsprüfung (Kanalfernsehuntersuchung) der betroffenen Grundstücksentwässerungsanlage (nach einer Abwasservorbehandlungsanlage beziehungsweise wenn keine Abwasservorbehandlung erforderlich ist) mit den nachfolgend genannten Untersuchungsfristen aus:

 

 


in Wasserschutzgebieten
 
  Erstprüfung Wiederholungsprüfung
Zone II Unverzüglich, spätestens 2015 nach 5 Jahren
Zone III und Zone III A Unverzüglich, spätestens 2015 nach 15 Jahren

in Wasserschutzgebieten der Zone III B

3 Jahre nach Sanierung des öffentlichen Kanalnetzes, wenn die Sanierung nach dem 31.12.2022 erfolgt; ansonsten bei Kanalnetzen, die zum 31.12.2022 nicht sanierungsbedürftig sind, bis zum 31.12.2025
nach 30 Jahren
 

außerhalb von Wasserschutzgebieten
 
Erstprüfung
Wiederholungsprüfung

3 Jahre nach Sanierung des öffentlichen Kanalnetzes, wenn die Sanierung nach dem 31.12.2022 erfolgt; ansonsten bei Kanalnetzen, die zum 31.12.2022 nicht sanierungsbedürftig sind, bis zum 31.12.2025
nach 30 Jahren


Zuständig für die Prüfung der Umsetzung der DIN 1986 Teil 30 sind nunmehr die unteren Wasserbehörden bei den Kreisen oder kreisfreien Städten, für Elmshorn also der Landrat des Kreises Pinneberg als Untere Wasserbehörde.

Daneben sind die Städte und Gemeinden in ihrer Eigenschaft als Träger der Abwasserbeseitigungspflicht dazu berechtigt, die Errichtung und den Betrieb der Abwasserentsorgungsanlagen nach den Regeln der Technik auf Grund der kommunalen Abwasserbeseitigungssatzungen zu fordern und durchzusetzen.

Die geänderten Regelungen bedeuten für Sie:

- festgestellte Mängel sind zu beheben bzw. beheben zu lassen und
- die Prüfberichte sind dauerhaft von den Grundstückseigentümern aufzubewahren und nur auf Anforderung vorzulegen,
- festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben bzw. beheben zu lassen und
- Wiederholungsprüfungen sind in eigener Verantwortung innerhalb der vorgegebenen Fristen durch einen Fachbetrieb durchzuführen (die Fristen können Sie in der Anlage zu diesem Schreiben nachlesen),

Die DIN 1986 Teil 30 hat das Ziel, die bestehenden Abwasseranlagen in ihrem Bestand zu sichern, den Boden, das Grundwasser und die Trinkwasserversorgung vor Verunreinigungen aus undichten Leitungen zu schützen. Des Weiteren soll das Eindringen von Grundwasser in die Leitungen verhindert werden, damit die Betriebskosten der Kläranlagen und somit auch die von Ihnen zu tragenden Abwassergebühren nicht unnötig ansteigen. Aus diesem Grunde bitte ich Sie, die Wiederholungsprüfungen in den vorgegebenen Zeiträumen in eigener Verantwortung durchführen zu lassen und, sofern dann Schäden festgestellt werden, diese beseitigen zu lassen.



Weitere Informationen über Durchführungshinweise zur Umsetzung der DIN 1986 Teil 30 sowie weitere Hintergrundinformationen können Sie auf dem Internetportal der Landesregierung Schleswig-Holstein erhalten:

http://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/A/abwasser/Downloads/Durchfuehrungshinweise_din_1986.html

http://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/A/abwasser/Downloads/Medien_Info.html