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Klimaschutzfonds: Antragsfenster für Photovoltaikanlagen und Speicher öffnet voraussichtlich im Spätsommer 2024. Förderanträge für Quartiers- und Nachbarschaftsinitiativen weiterhin möglich

Die Fördermittel für den Förderschwerpunkt Solaranlagen und Batteriespeicher sind für 2023 ausgeschöpft. Für das Jahr 2024 sind neue Fördermittel vorhanden. Das Antragsfenster öffnet voraussichtlich im Spätsommer 2024. Wir informieren an dieser Stelle und in der Presse über den genauen Termin zum Start der Antragsstellung. Fördermittel für Quartiers- und Nachbarschaftsinitiativen zur erneuerbaren Energieversorgung, insbesondere zur Wärmeerzeugung sind weiterhin vorhanden und Anträge können gestellt werden.

Mit dem Klimaschutzfonds unterstützen die Stadt Elmshorn und elf ihrer Nachbargemeinden Vorhaben, die dem Klimaschutz zu Gute kommen. Nach einer Überarbeitung der Förderrichtlinien Anfang 2023 konzentriert sich die Unterstützung vor allem auf Photovoltaikanlagen, Stromspeicher und Quartiers- und Nachbarschaftsprojekten zur erneuerbaren Energieversorgung, insbesondere zur Wärmeerzeugung.


Der Klimaschutzfonds ist ein Förderinstrument der Stadt Elmshorn und der Gemeinden Altenmoor, Bokholt-Hanredder, Horst, Kiebitzreihe, Klein Nordende, Klein Offenseth-Sparrieshoop, Kölln-Reisiek, Raa-Besenbek, Seester, Seestemühe und Seeth-Ekholt. Er speist sich aus der jährlichen Einzahlung der Mitgliedsgemeinden, die jeweils 1 Euro pro Einwohner*in und Jahr einzahlen.

Der Klimaschutzfonds gewährt natürlichen und juristischen Personen in den Mitgliedsgemeinden Zuschüsse zu Maßnahmen, die in besonderem Maße zur Reduktion der Emissionen von klimawirksamen atmosphärischen Spurengasen, insbesondere Kohlendioxid, beitragen und die der Förderung regenerativer Energieerzeugung dienen.

Beteiligte Gemeinden und Städte

  • Stadt Elmshorn und die Gemeinden:
  • Altenmoor
  • Bokholt-Hanredder
  • Horst
  • Kiebitzreihe
  • Klein Nordende
  • Klein Offenseth-Sparrieshoop
  • Kölln-Reisiek
  • Raa-Besenbek
  • Seester
  • Seestermühe
  • Seeth-Ekholt

Fördergegenstand - Was wird gefördert?

Auszug aus den Förderrichtlinien, Punkt 2: Förderfähige Maßnahmen

  • Photovoltaikanlagen
  • Stromspeicher
  • Quartiers- und Nachbarschaftsprojekte zur erneuerbaren Energieversorgung (insbesondere Wärmeerzeugung) – siehe auch:
  • Maßnahmen zur Einführung und Nutzung innovativer Technologien zur Energieerzeugung, zur rationellen Energienutzung und zur Einsparung von Energie (hierzu gehören nicht Sanierungsmaßnahmen im Bestand)
  • Maßnahmen, die einen Demonstrationscharakter besitzen
  • Besondere Projekte (im Rahmen einer Sonderförderung), die dem Klimaschutz dienen

Weitere Informationen erhalten Sie in den Förderrichtlinien:

Form und Höhe der Förderung

Auszug aus den Förderrichtlinien, Punkt 3: Form und Höhe der Förderung

3.1 Die Förderung wird in Form von Zuschüssen gewährt.

  • Die Förderung darf 50 Prozent der Investitionskosten nicht überschreiten.
  • Die Förderung der förderfähigen Maßnahme Quartiers- und Nachbarschaftsprojekte darf 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Maßgabe dieser Richtlinie nicht überschreiten.

3.2 Die Höhe des Fördersatzes ist abhängig von Art und Umfang der geplanten Maßnahme. Die derzeitigen Fördersätze betragen bei:

  • Photovoltaik-Anlagen pauschal bis zu 100 Euro zuzüglich 100 Euro pro kWp. Ausgenommen sind Stecker-Solaranlagen bis zu einer Nennleistung von bis zu 600 Watt (0,6 kWp). Die Förderung ist auf die ersten 6 kWp pro Anlagenstandort begrenzt.
  • Stromspeicher pauschal bis zu 500 Euro.
  • Quartiers- und Nachbarschaftsprojekte: Zuwendungsfähig sind Planungs- und Beratungs- sowie investitionsvorbereitende Kosten (Potential- und Machbarkeitsstudien, Voruntersuchungen und -erkundungen, Planungsleistungen und juristische Beratung) für Quartiers- und Nachbarschaftsprojekte zur erneuerbaren Energieversorgung (insbesondere Wärmeerzeugung) pauschal bis zu 8.000 Euro.
  • Für Maßnahmen zur Einführung und Nutzung innovativer Technologien zur Energieerzeugung, zur rationellen Energienutzung und zur Einsparung von Energie (hierzu gehören nicht Sanierungsmaßnahmen im Bestand); für Maßnahmen, die einen Demonstrationscharakter besitzen; für besondere Projekte (im Rahmen einer Sonderförderung), die dem Klimaschutz dienen: Der Beirat entscheidet individuell unter Berücksichtigung vergleichbarer Technologien über die Förderhöhe. Ausnahmen von den vorgenannten Regelsätzen sind in besonders begründeten Fällen möglich.

3.3 Soweit eine Förderung nach anderen Richtlinien erfolgt, kann sie auf den Zuschuss aus dem Klimaschutzfonds angerechnet werden. Die Summe sämtlicher Förderungen darf die Höhe der Investitionskosten nicht überschreiten.

Ihr Weg zur Förderung

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

Für 2024 steht zum jetzigen Zeitpunkt noch kein genaues Antragsfenster fest.

1. Liegt Ihr Fördervorhaben im Fördergebiet des Klimaschutzfonds?

Gefördert werden können nur Maßnahmen, die innerhalb der in den Förderrichtlinien angegebenen Gebiete liegen.

2. Stellen Sie den Förderantrag vor Maßnahmenbeginn!

Bereits installierte Anlagen sind nicht förderfähig. Als Maßnahmenbeginn definiert der Klimaschutzfonds den Zeitpunkt, ab dem die Materialen geliefert sind oder die Installation begonnen hat.

3. Welche Antragsunterlagen sind einzureichen?

Es ist das Antragsformular (s. Weitere Informationen) zu nutzen und auf die Vollständigkeit Ihres Antrages zu achten!

  • Unterzeichnetes Antragsformular mit Information zum Antragssteller, Maßnahmenstandort und Beschreibung der Maßnahme
  • Datenschutzerklärung
  • Nachweis der Gesamtkosten durch ein verbindliches Kostenangebot
  • Gegebenenfalls schriftliche Erklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers, dass sie oder er mit der Maßnahme einverstanden ist.
  • Gegebenenfalls weitere Nachweise

Bitte beachten Sie: Nur mit vollständig eingereichten Antragsunterlagen gilt der Antrag als gestellt.

4. Ihren Förderantrag richten Sie bitte an

klimaschutzfonds@elmshorn.de (PDF, mit Unterschrift)

5. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an

Herr Pietrucha

604.01

  • Telefon: +49 4121 231 456

Herr Ari

602.01

  • Telefon: +49 4121 231 538

Weitere Informationen:

Fördermittel für Photovoltaikanlagen und Speicher sind für 2023 ausgeschöpft.

Förderanträge für Quartiers- und Nachbarschaftsinitiativen sind noch möglich.

Beirat zum Klimaschutzfonds


Historie

Der Klimaschutzfonds wurde bereits 1996 ins Leben gerufen.

Nach der Abschaffung des „Kohlepfennigs“ überlegten Politiker und Verwaltung der Stadt Elmshorn wie die frei gewordenen Gelder sinnvoll eingesetzt werden sollen.

Zur Förderung einer nachhaltigen Energiegewinnung einigten sich die beteiligten Akteure auf die Gründung des Klimaschutzfonds in der Stadt Elmshorn. Er sollte schon damals Privatpersonen, öffentlichen und gemeinnützigen Einrichtungen bei der Umsetzung innovativer Ideen im Klimaschutz unterstützen.

Bereits in den ersten vier Jahren konnten 64 Maßnahmen, wie Photovoltaik- und Solarthermieanlagen oder ein Passivhaus und ein Nahwärmenetz mit Hilfe des Klimaschutzfonds umgesetzt werden. Ab dem Jahr 2000 schlossen sich dann die ersten Umlandgemeinden dem Fonds an.

Bis heute (Stand Januar 2020) konnten insgesamt 561 Klimaschutzmaßnahmen gefördert werden (Aufteilung nach Gemeinden siehe Grafik). Dadurch werden jährlich fast 1300 Tonnen CO2 eingespart. Die Förderung hat bisher private Investitionen in erneuerbare Energien von mehr als neun Millionen Euro in Elmshorn und den zehn Umlandgemeinden angeregt.


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