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Bewohnerparken

Die Parkmöglichkeiten in der Elmshorner Innenstadt sind begrenzt. Auf Grundlage des Parkraumkonzeptes sind deshalb seit dem 1. Januar 2022 vier Bewohnerparkzonen eingerichtet worden. Um in diesen Zonen parken zu dürfen, benötigen Sie einen Bewohnerparkausweis.


Wer ist antragsberechtigt?

Bewohnerparkausweise dürfen gemäß § 45 StVO nur von Bewohner*innen beantragt werden, die melderechtlich in einer der zur Zone gehörigen Straßen registriert sind und dort tatsächlich wohnen. Ob Ihre Straße zu einer Zone gehört, können Sie aus der untenstehenden Tabelle entnehmen. Der Bewohnerparkausweis wird lediglich für die Zone ausgestellt, zu der Ihre Straße gehört. Der Bewohnerparkausweis gilt somit ausschließlich in dieser Zone.

Jede*r Bewohner*in erhält nur einen Bewohnerparkausweis für ein von ihm bzw. ihr genutztes Kraftfahrzeug. Sofern Sie nicht Halter*in des Kraftfahrzeuges sind, ist ein Nachweis erforderlich, dass Sie dieses dauerhaft nutzen. Fügen Sie hierfür bitte Ihrem Antrag die Anlage „Erklärung zur ständigen Nutzungsüberlassung eines Kraftfahrzeuges“ bei.

Der Bewohnerparkausweis gilt für den Zeitraum eines Jahres nach Ausstellung. Die Bewilligung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Sie wird widerrufen, wenn der bzw. die Parkberechtigte die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet, wenn der Grund für die Bewilligung entfällt oder der Bewohnerparkausweis missbraucht worden ist. Missbrauch kann außerdem als Ordnungswidrigkeit nach § 49 StVO verfolgt werden. Änderungen der Anschrift oder des Kennzeichens sind dem Amt für Tiefbau und Verkehr unverzüglich mitzuteilen.  Anträge auf Verlängerung eines Bewohnerparkausweises können ab einem Monat vor Ablauf des Ausweises gestellt werden.

Zone
Straßen

Zone 1:

  • Alter Markt 1-10
  • Flamweg 1 bis 16
  • Hintersteig
  • Marktstraße
  • Neue Straße
  • Sandberg 2-15a
  • Vordersteig
  • Wedenkamp

Zone 2:

  • Achter de Kö
  • Alter Markt 12-16
  • Am Probstenfeld
  • Beselerstraße
  • Biernatzkistraße
  • Bismarckstraße
  • Damm 1-6
  • Gärtnerstraße 38-84 und 45-91
  • Johannesstraße
  • Kirchenstraße 1-56
  • Königstraße 17-63 und 6-58
  • Ladenstraße
  • Peter-Boldt-Straße
  • Peterstraße
  • Querstraße
  • Schulstraße 13-49 und 26-74

Zone 3:

  • Berliner Straße 1-5a
  • Catharinenstraße
  • Feldstraße
  • Gärtnerstraße 4-34
  • Holstenplatz
  • Holstenstraße
  • Königstraße 1-13 und 2-4
  • Matthias-Kahlke-Promenade
  • Norderstraße
  • Parallelstraße
  • Schulstraße 1-24

Zone 4:

  • Bauerweg
  • Friedenstraße
  • Fritz-Reuter-Straße
  • Geschwister-Scholl-Straße
  • Goethestraße
  • Julius-Leber-Straße
  • Jürgenstraße
  • Kleiststraße
  • Lessingstraße
  • Lindenstraße
  • Mühlenstraße
  • Panjestraße
  • Schillerstraße

Basisdaten © OpenStreetMap-Mitwirkende | Kartographie © Diplom-Geopgraph Ulrich Grebe, grebemaps ® Kartographie, Essen (www.grebemaps.de) | Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Irrtümer vorbehalten. Thema / Grafik © Stadt Elmshorn, Stand 2023-02

Was kostet der Ausweis?

Für das Ausstellen und Verlängern einer Bewohnerparkberechtigung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 30 € erhoben. Die Bezahlung ist bar oder per Überweisung möglich.

Grundlage für die Erhebung der Verwaltungsgebühr ist die Gebühren-Nummer 265 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25.01.2011 in der zurzeit gültigen Fassung.

Die Gebühr ist nicht erstattungsfähig. In Fällen einer Adressänderung, eines neuen Kennzeichens, oder bei neuer Ausstellung nach Verlust fällt die Verwaltungsgebühr erneut an.

Garantiert der Ausweis einen Parkplatz?

Die Zahl der ausgegebenen Bewohnerparkausweise ist nicht an die Zahl der Parkplätze gebunden. Es besteht daher für Inhaber*innen eines Bewohnerparkausweises kein Anspruch auf einen freien Parkplatz.

Wo wird der Ausweis im Fahrzeug platziert?

Bei Inanspruchnahme der Sonderparkberechtigung ist der Parkausweis im Original deutlich sicht- und lesbar an der Innenseite der Windschutzscheibe des Fahrzeuges auszulegen. Sollte das Fahrzeug bei Kontrollen ohne oder nicht mit deutlich eingelegter Karte angetroffen werden, wird dies als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Gibt es eine Ausnahmegenehmigung?

Eine Ausnahmegenehmigung in Gebieten mit Parkscheibenregelung und Bewohnerparkausweis kann gemäß § 46 Absatz 1 der StVO nur bei wichtigen Gründen erteilt werden für Personen, die nicht melderechtlich in den Parkraumbewirtschaftszonen registriert sind. Die Kosten der Ausnahmegenehmigung belaufen sich auf 15 Euro pro Tag.

Gibt es Ausweise für Kraftfahrzeuganhänger?

Für Kraftfahrzeuganhänger kann nach § 12 Absatz 3b der StVO kein Bewohnerparkausweis beantragt werden.

Wie stelle ich einen Antrag?

Ob Sie antragsberechtigt sind für einen Bewohnerparkausweis, können Sie am Anfang der Seite unter dem entsprechenden Punkt prüfen:

Bewohnerparken - Wer ist antragsberechtigt?

Der Antrag auf die Erteilung eines Bewohnerparkausweises kann persönlich vor Ort während der Öffnungszeiten, per Post, per Mail oder mittels Online-Antrages gestellt werden. Bei persönlicher Vorsprache wird Ihnen der Bewohnerparkausweis direkt ausgehändigt. Die Ausstellung des Bewohnerparkausweises erfolgt ansonsten nach Bearbeitung des Antrgaes per Post.

Online-Antrag

Im Rahmen der Nutzung des Online-Antragsformulars werden von Ihnen personenbezogene Daten gemäß EU-DSGVO verarbeitet. Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten entnehmen Sie bitte dem folgenden Informationsblatt:

Zum Online-Antrag Bewohnerparkausweis ...

Antrag zum Ausdrucken

Alternativ zum Online-Antrag stellen wir Ihnen hier den Antrag zum Ausdrucken bereit:

Schicken Sie den ausgefüllten Antrag auf Ausstellung einer Bewohnerparkberechtigung zusammen mit einer Kopie des Kraftfahrzeugscheines sowie gegebenenfalls der Erklärung zur ständigen Nutzungsüberlassung bitte per E-Mail oder per Post an:

Stadt Elmshorn
Der Oberbürgermeister

Amt für Tiefbau und Verkehr
Bewohnerparken

(Standort: Peterstraße 19)

Schulstraße 15–17
25335 Elmshorn