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Finanzielle Unterstützung

Rechtsberatung und Prozesskostenhilfe

Eine Rechtsberatung durch die Stadt Elmshorn findet zurzeit nicht statt. Hier geben die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in der Stadt Elmshorn Auskunft.

Rundfunkbeitragsbefreiung

Eine Befreiung von der Beitragspflicht ist auf Antrag möglich, zum Beispiel bei Bezug von Grundsicherungsleistungen, Arbeitslosengeld II, Pflegegeld oder Pflegezulagen.

Menschen mit Behinderung oder dem Merkzeichen RF zahlen ab dem 01. 01. 2013 automatisch den ermäßigten Betrag in Höhe von 5,99 Euro pro Monat.

Für Rückfragen gibt es die Service-Telefonnummer des Beitragsservice.

Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)

Die Sozialleistungen werden nur auf Antrag gewährt. Allerdings besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch. An dieser Stelle kann nur ein Überblick über die Sozialhilfe gegeben werden. Weitere Beratung erfolgt durch das Amt für Soziales der Stadt Elmshorn.

Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können, haben einen Anspruch auf Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII).

Diese umfassen unter anderem die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Reicht das Einkommen oder Vermögen im Alter oder bei Erwerbsminderung nicht aus, kann ein Antrag auf Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung gestellt werden.

Dafür muss bei Grundsicherung im Alter die Regelaltersgrenze erreicht worden sein oder bei Grundsicherung bei Erwerbsminderung eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliegen.

Kontakt

Stadt Elmshorn
Der Oberbürgermeister

Amt für Soziales

Schulstraße 15–17
25335 Elmshorn

Hilfe zum Lebensunterhalt

Liegt eine befristete volle Erwerbsminderung vor oder beziehen Sie eine Altersrente vor Erreichung der Regelaltersgrenze, so kommt die Hilfe zum Lebensunterhalt in Betracht.

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Stadt Elmshorn
Der Oberbürgermeister

Amt für Soziales

Schulstraße 15–17
25335 Elmshorn

Hilfe zur Pflege

Ein weiterer Bestandteil der Sozialhilfe ist die Hilfe bei Pflege zur Unterstützung pflegebedürftiger Personen.

Sie bezieht sich unter anderem auf die Pflegeheimkosten sowie die Kosten für teilstationäre und häusliche Pflege.

Die bei Pflegebedürftigkeit entstehenden Mehrkosten werden durch die Pflegekassen erbracht.

Sollten die Leistungen der Pflegekasse zusammen mit dem eigenen Einkommen und Vermögen (oder das des Ehe- oder Lebenspartners) nicht ausreichen, um diese Kosten vollständig zu decken, kann ein Sozialhilfeantrag gestellt werden.

Kontakt

Stadt Elmshorn
Der Oberbürgermeister

Amt für Soziales

Schulstraße 15–17
25335 Elmshorn

Wohngeld

Das Wohngeld ist eine Leistung, die als Zuschuss zur Miete oder als Lastenzuschuss für Eigentümer oder Eigentümerinnen eines Eigenheimes oder Eigentumswohnung auf Antrag gewährt wird.

Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, des zur Verfügung stehenden Gesamteinkommens und der zu berücksichtigen Miete oder Belastung.

Kontakt

Stadt Elmshorn
Der Oberbürgermeister

Amt für Soziales
Wohngeld

Schulstraße 15–17
25335 Elmshorn

Wohnberechtigungsschein

Der Wohnberechtigungsschein berechtigt den Mieter oder die Mieterin, eine mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung geförderte Wohnung (»Sozialwohnung«) zu beziehen.

Der Wohnberechtigungsschein wird in Abhängigkeit der Anzahl der Haushaltsangehörigen und dered Einkommen für belegungsgebundene Wohnungen in Schleswig–Holstein bis zu einer bestimmten Größe / Wohnfläche ausgestellt.

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Stadt Elmshorn
Der Oberbürgermeister

Amt für Soziales
Wohnhilfen

Schulstraße 15–17
25335 Elmshorn

Blindengeld und Blindenhilfe

Landesblindengeld

Landesblindengeld ist eine monatlich gewährte pauschale Geldleistung, die blinden Menschen auf Antrag gewährt wird, um die blindheitsbedingten Mehraufwendungen auszugleichen.

Das Blindengeld ist nicht vom Einkommen und Vermögen abhängig. Der Nachweis der Blindheit erfolgt durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen BL. Dieser Ausweis kann beim Landesamt für soziale Dienste beantragt werden. Antrag und ein Informationsblatt können dort heruntergeladen werden.

Blindenhilfe

Zusätzlich zum Blindengeld können Blinde die Blindenhilfe in Anspruch nehmen. Hierbei gelten allerdings Einkommens- und Vermögensgrenzen.

Weitere Informationen finden Sie unter dem folgenden Link:

www.schleswig-holstein.de/DE/Themen/B/blindenhilfe.html

Antragstellung

Anträge werden beim Kreis Pinneberg gestellt.

https://www.kreis-pinneberg.de/Verwaltung/Fachbereich+Familie_+Teilhabe+und+Soziales/Fachdienst+Soziales/Team+Soziale+Sicherung/Blindenhilfe+_+Landesblindengeld-p-3772.html

Kontakt

Weitere Unterstützungsangebote