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Dichtheitsprüfung von privaten Grundstücksentwässerungsleitungen

Ein Thema, das alle Grundstückseigentümer*innen unmittelbar betrifft, ist die anstehende Dichtheitsprüfung seiner Grundstücksentwässerungsleitungen. Welche Fristen hier zu beachten sind regelt die DIN 1930 Teil 30.

Mit nachfolgender Information möchten wir die Elmshorner Grundstückseigentümer*innen grundsätzlich für den Sachverhalt sensibilisieren. Näheres finden Sie auf dieser Seite unter der Rubrik:

Wie ist die rechtliche Situation zur vorgeschriebenen Dichtheitsprüfung?

Undichte Kanäle können zu Boden- und Grundwasserverunreinigungen führen. Dadurch wird Trinkwassergewinnung immer aufwendiger und kostenintensiver. Eine intakte Grundstücksentwässerung ist ein wichtiger Teil unserer eigenen Gesundheitsvorsorge. Damit unsere Kinder auch in Zukunft Trinkwasser genießen und bezahlen können, müssen wir heute entsprechende Vorsorge treffen.

Bild: Fremdwasser im Kanal

Des Weiteren gelangt über undichte Kanäle immer mehr Drainagewasser zum Klärwerk, was zu höheren Betriebskosten führt. Aus diesen Gründen wurde in technischen Regelwerken und Vorschriften festgelegt, dass alle Grundstückseigentümer*innen den Zustand von Entwässerungsleitungen überprüfen lassen müssen. Gravierende Schäden sind gegebenenfalls zu sanieren. In Elmshorn gibt es circa 136 km Schmutzwasserkanäle, circa 134 km Regenwasserkanäle, circa 12 km Mischwasserkanäle und rund 100 km Grundstücksanschlusskanäle. Diese öffentlichen Kanäle werden schon seit einiger Zeit auf Schäden geprüft und saniert.

Anders sieht es bei den privaten Kanälen aus. Hier gibt es bundesweit rund 1,5 Millionen km Grundleitungen und Hausanschlusskanäle – das ist etwa die dreieinhalbfache Länge der öffentlichen Abwassernetze. Während aber die öffentlichen Netze nach den letzten Erhebungen des Fachverbandes DWA zu etwa 17 % defekt sein sollen, schätzt der DWA die Defektrate der privaten Leitungen auf 40 % ein. Aufgrund anderer Daten muss man von noch deutlich höheren Schadensquoten ausgehen: Das nordrhein-westfälische Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucher-schutz geht inzwischen von 70 % undichter Leitungen auf privatem Grund und Boden aus.

Es ist also Handlungsbedarf vorhanden!

Bild: Fremdwasser im Kanal

Bild: Wurzeleinwachsungen im Kanal

Was sind Abwasserkanäle, Hausanschlüsse, Grundleitungen?

Wenn man sich mit der Thematik der Grundstücksentwässerung beschäftigt, tauchen immer wieder die Fachbegriffe Abwasserkanäle, Hausanschlüsse und Grundleitungen auf.

Bei Abwasserkanälen wird grundsätzlich unterschieden zwischen der öffentlichen Kanalisation und privaten Grundstücksentwässerungsleitungen. Grundstücksentwässerungsleitungen führen das auf dem jeweiligen Grundstück anfallende häusliche Schmutz- und auch Regenwasser dem öffentlichen Kanalnetz zu.

Das im und am Haus anfallende Abwasser wird über den Hausanschluss zum öffentlichen Kanal abgeleitet. Der Hausanschluss besteht in der Regel aus den Grundleitungen. Grundleitungen sind im Erdreich oder in der Grundplatte des Hauses unzugänglich verlegte Leitungen auf privatem Grundstück, die das Abwasser dem Anschlusskanal in der Straße zuführen. Der Anschlusskanal besteht aus dem öffentlichen Anschlusskanal (vom städtischen Abwasserkanal bis zur Grundstücksgrenze) und der anschließenden privaten Hausanschlussleitung von der Grundstücksgrenze bis zum Haus.

Grundleitungen und Anschlussleitungen innerhalb des privaten Grundstücks sind generell von dem/von der Grundstückseigentümer*in zu bauen, zu warten und instand zu halten.

Grafik: Schema einer Grundstücksentwässerungsanlage

Wie ist die rechtliche Situation zur vorgeschriebenen Dichtheitsprüfung?

Allgemeine Informationen zu den besonderen Regelungen für Schleswig-Holstein zur Umsetzung der DIN 1986 Teil 30 (Dichtheitsprüfung)

Nach § 60 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dürfen Abwasseranlagen (hierzu gehören auch Grundstücksentwässerungsanlagen) nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.

Durch Bekanntmachung des Ministeriums für für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur Schleswig-Holstein vom 28.03.2024 ist die DIN 1986 Teil 30 mit Änderungen und Ergänzungen als allgemein anerkannte Regel der Technik in Schleswig-Holstein aktualisiert worden.

Verpflichtet zur Einhaltung ist der/die Betreiber*in der Grundstücksentwässerungsanlage (in der Regel der/die Grundstücks- oder Hauseigentümer*in).

Zuständig für die Prüfung der Umsetzung sind nunmehr die unteren Wasserbehörden bei den Kreisen oder kreisfreien Städten, für Elmshorn also der Landrat des Kreises Pinneberg als Untere Wasserbehörde.

Daneben sind die Städte und Gemeinden in ihrer Eigenschaft als Träger der Abwasserbeseitigungspflicht dazu berechtigt, die Errichtung und den Betrieb der Abwasserentsorgungsanlagen nach den Regeln der Technik auf Grund der kommunalen Abwasserbeseitigungssatzungen zu fordern und durchzusetzen.

Die geänderten Regelungen bedeuten für Sie:

  • festgestellte Mängel sind zu beheben beziehungsweise beheben zu lassen und
  • die Prüfberichte sind dauerhaft von den Grundstückseigentümern aufzubewahren und nur auf Anforderung vorzulegen,
  • festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben bzw. beheben zu lassen und
  • Wiederholungsprüfungen sind in eigener Verantwortung innerhalb der vorgegebenen Fristen durch einen Fachbetrieb durchzuführen (die Fristen können Sie hier nachlesen: https://www.kreis-pinneberg.de/Dichtheitspr%C3%BCfung.html),

Die DIN 1986 Teil 30 hat das Ziel, die bestehenden Abwasseranlagen in ihrem Bestand zu sichern, den Boden, das Grundwasser und die Trinkwasserversorgung vor Verunreinigungen aus undichten Leitungen zu schützen. Des Weiteren soll das Eindringen von Grundwasser in die Leitungen verhindert werden, damit die Betriebskosten der Kläranlagen und somit auch die von Ihnen zu tragenden Abwassergebühren nicht unnötig ansteigen. Aus diesem Grunde bitte ich Sie, die Wiederholungsprüfungen in den vorgegebenen Zeiträumen in eigener Verantwortung durchführen zu lassen und, sofern dann Schäden festgestellt werden, diese beseitigen zu lassen.

Weitere Informationen

Weitere Informationen über Durchführungshinweise zur Umsetzung der DIN 1986 Teil 30 sowie weitere Hintergrundinformationen können Sie auf dem Internetportal der Landesregierung Schleswig-Holstein erhalten:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/A/abwasser/abwasserleitungen.html?nn=2309ee6f-8d32-4a05-8272-354fb9fd297d