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Parken in der Elmshorner Innenstadt / Parkraumkonzept

Seit dem 1. Januar 2022 gelten in der Elmshorner Innenstadt neue Tarife und Regelungen für Parkplätze.

Die Innenstadt ist in vier Bewirtschaftungszonen plus Parkhaus am Steindammpark aufgeteilt, in denen je nach Zone Bewohnerparken, Parkgebühren oder eine Parkscheibenregelung gelten.

Die Zonen

Seit dem 1. Juni 2022 gelten folgende Zonen:

Zone 1

In Zone 1 gelten Parkgebühren, im Nordwesten zusätzlich auch Bewohnerparken. Ausnahme: Der Parkplatz Südufer ist gebührenfrei nutzbar.

Die Zone 1 umfasst das Gebiet zwischen Gerber- und Schulstraße, Bahndamm, Schauenburgerstraße, Südufer, Deichstraße, Sandberg und Reeperbahn.

Bewohnerparken-Straßen in der Zone 1:

  • Flamweg 1-16
  • Alter Markt 1-10
  • Hintersteig
  • Marktstraße
  • Neue Straße
  • Sandberg 2-15a
  • Vordersteig
  • Wedenkamp

Zone 2

In Zone 2 zwischen Feldstraße, Schulstraße, Johannesstraße und Gärtnerstraße gelten Bewohnerparken, Parkgebühren und Parkscheibenregelung für zwei Stunden.

Bewohnerparken-Straßen in der Zone 2:

  • Achter de Kö
  • Alter Markt 12-16
  • Am Probstenfeld
  • Beselerstraße
  • Biernatzkistraße
  • Bismarckstraße
  • Damm 1-6
  • Gärtnerstraße 24-84 und 45-91
  • Johannesstraße
  • Kirchenstraße 1-56
  • Königstraße 17-63 und 6-58
  • Ladenstraße
  • Peter-Boldt-Straße
  • Peterstraße
  • Querstraße
  • Schulstraße 13-49 und 26-74

Zone 3

In der Zone 3 zwischen Bahngleisen, Schulstraße, Feldstraße und Gärtnerstraße gelten Bewohnerparken, Parkgebühren und Parkscheibenregelung für zwei Stunden.

Bewohnerparken-Straßen in der Zone 3:

  • Berliner Straße 1-5a
  • Catharinenstraße
  • Feldstraße
  • Holstenplatz
  • Holstenstraße
  • Königstraße 1-13 und 2-4
  • Matthias-Kahlke-Promenade
  • Norderstraße
  • Parallelstraße
  • Schulstraße 1-24

Zone 4

In der Zone 4 zwischen Bahngleisen, Kleiststraße, Kleine Gärtnerstraße, Friedensallee, Mühlenstraße und Julius-Leber-Straße gelten Bewohnerparken und Parkscheibenregelung für zwei Stunden.

Bewohnerparken-Straßen in der Zone 4:

  • Bauerweg
  • Friedenstraße
  • Fritz-Reuter-Straße
  • Geschwister-Scholl-Straße
  • Goethestraße
  • Julius-Leber-Straße
  • Jürgenstraße
  • Kleiststraße
  • Lessingstraße
  • Lindenstraße
  • Mühlenstraße
  • Panjestraße
  • Schillerstraße

Parkhaus Steindammpark

Das Parkdeck Steindammwiesen zählt nicht zu der Zone 4. Im Parkdeck werden Parkgebühren erhoben.


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Tarife und Bezahlmöglichkeiten

Tarife

In den Bewirtschaftungszonen mit Parkgebühren gelten folgende Tarife:

  • je 30 Minuten = 50 Cent
  • Tagesticket Buttermarkt: 7 Euro
  • Tagesticket Steindammparkdeck: 2,50 Euro
  • 4-Wochen-Ticket (nur Steindammparkdeck): 33 Euro (Keinen Anspruch auf einen freien Parkplatz / nur online buchbar über: Handyparken)

Die Bewirtschaftung erfolgt:

  • Montag bis Freitag von 7 bis 18 Uhr
  • Samstag von 7 bis 14 Uhr

Bezahlmöglichkeiten

Bezahlt werden kann mit

  • Münzgeld am Parkscheinautomaten (Achtung: Automaten haben keine Wechselgeldfunktion),
  • Handy beziehungsweise Smartphone über die Plattform “Smartparking“, die verschiedene Bezahlanbieter zur Auswahl stellt. Der Parkvorgang kann hier per App, SMS oder Anruf abgewickelt werden und das auf die Minute genau. Dafür erheben die Anbieter einen kleinen Aufschlag auf die kommunale Parkgebühr. Mehr Infos: Handyparken

Parkscheibe

In Zonen mit Parkscheibenregelung gilt die vor Ort ausgeschilderte zulässige Höchstdauer, in der Regel sind das 2 Stunden.

Bewohnerparken

Mit Ausnahme der Zone Süd und des Parkdecks Steindammwiesen werden in allen Zonen Parkplätze für Anlieger*innen ausgewiesen. Grundlage dafür ist § 45, Absatz 1b, Ziffer 2a der StVO. Um die Sonderparkberechtigung in Anspruch zu nehmen, ist ein Bewohnerparkausweis Pflicht.

Was kostet der Ausweis?

Ein Bewohnerparkausweis kostet 30 Euro pro Jahr und Fahrzeug. Die Bezahlung ist bar oder per Überweisung möglich.

Grundlage für die Erhebung der Verwaltungsgebühr ist die Gebühren-Nummer 265 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25.01.2011 in der zur Zeit gültigen Fassung. Die Gebühr ist bei Wohnort- oder Kennzeichenwechsel nicht erstattungsfähig.

Wer ist antragsberechtigt?

Ein Bewohnerparkausweis kann nur von anliegenden Haushalten bei der Stadt Elmshorn beantragt werden.

Gemäß Paragraf 45 StVO besteht ein Anspruch, wenn eine Person melderechtlich mit Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz registriert ist und dort tatsächlich wohnt. Jede*r Bewohner*in erhält nur einen Parkausweis für ein auf sie beziehungsweise ihn zugelassenes oder nachweislich von ihr beziehungsweise ihm genutztes Kraftfahrzeug. Für jede Änderung (Verlust, Änderung der Adresse und Anschaffung eines neuen Pkw) fallen erneut die Gebühren in Höhe von 30 Euro an.

Die Bewilligung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Sie wird widerrufen, wenn der beziehungsweise die Parkberechtigte die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet, wenn der Grund für die Bewilligung entfällt oder der Bewohnerparkausweis missbraucht worden ist. Missbrauch kann außerdem nach § 49 StVO verfolgt werden.

Garantiert der Ausweis einen Parkplatz?

Die Zahl der ausgegebenen Bewohnerparkausweise ist nicht an die Zahl der Parkplätze gebunden. Es besteht daher für Inhaber*innen eines Bewohnerparkausweises kein Anspruch auf einen freien Parkplatz.

Wo wird der Ausweis im Fahrzeug platziert?

Bei Inanspruchnahme der Sonderparkberechtigung ist der Parkausweis im Original deutlich sicht- und lesbar an der Innenseite der Windschutzscheibe des Fahrzeuges auszulegen. Sollte das Fahrzeug bei Kontrollen ohne oder nicht mit deutlich eingelegter Karte angetroffen werden, wird das als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Hinweis für Handwerker*innen

Handwerker und Handwerkerinnen können für 15 Euro pro Tag eine befristete Ausnahmegenehmigung zum Parken in Gebieten mit Parkscheibenregelung und Bewohnerparkausweisen beantragen. Grundlage dafür ist § 46, Absatz 1 der StVO.

Kein Ausweis für Kraftfahrzeuganhänger

Für Kraftfahrzeuganhänger kann nach § 12, Absatz 3b der StVO kein Bewohnerparkausweis beantragt werden.


Antragstellung

  • Einen Anspruch auf Erteilung hat, wer in dem Bereich mit Bewohnerparkbevorrechtigung (Zone 1-4) meldebehördlich registriert ist (Haupt- oder Nebenwohnsitz) und dort tatsächlich wohnt. Eine Übersicht zu den berechtigen Zonen finden Sie oben unter der Rubrik „Die Zonen“
  • Die Erteilung, Änderung und Verlängerung von Bewohnerparkausweisen sind gebührenpflichtige Leistungen gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
  • Der Antrag auf die Erteilung eines Bewohnerparkausweises kann per Post, persönlich vor Ort während der Öffnungszeiten, per Mail oder mittels des Online-Antrages gestellt werden
  • Die Ausstellung des Bewohnerparkausweises erfolgt nach Bearbeitung des Antrages per Post. Eine digitale Ausstellung erfolgt nicht.
  • Im Rahmen der Nutzung des Online-Antragsformulars werden von Ihnen personenbezogene Daten gemäß EU-DSGVO verarbeitet. Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten erhalten Sie unter nachfolgendem Link:
  • Dokumente zur alternativen Antragstellung finden Sie hier:

Kontaktadressen

Schicken Sie den ausgefüllten Antrag auf Ausstellung einer Bewohnerparkberechtigung zusammen mit einer Kopie des Kraftfahrzeugscheines sowie gegebenenfalls der Erklärung zur ständigen Nutzungsüberlassung bitte per E-Mail oder per Post an:

Stadt Elmshorn
Der Bürgermeister

Amt für Tiefbau und Verkehr
Bewohnerparken

(Standort: Peterstraße 19)

Schulstraße 15–17
25335 Elmshorn

Bewilligte Bewohnerparkausweise werden an die Inhaber*innen verschickt.

Kontakt

Stadt Elmshorn
Der Bürgermeister

Amt für Tiefbau und Verkehr
Bewohnerparken

(Standort: Peterstraße 19)

Schulstraße 15–17
25335 Elmshorn

19.06.2018