Landschaftsschutz
Aufgabenfeld
Das Aufgabenfeld umfasst insbesondere Maßnahmen zur Pflege, Wiederherstellung und Neuanlage von Lebensräumen sowie Lebensstätten heimischer Tier- und Pflanzenarten in der Kulturlandschaft.
FFH-Schutzgebiete
Maßnahmen der Landschaftspflege werden in Schleswig-Holstein bevorzugt in den NATURA 2000-Gebieten über entsprechend ausgestaltete Programme gefördert.
Die NATURA 2000-Gebiete sind Schutzgebiete nach der FFH-Richtlinie (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) und der Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Union.
In Elmshorn befinden sich Teile der folgenden FFH-Gebiete
- »Obere Krückau« (Nr. 2224-306) und
- »Schleswig-Holsteinisches Elbästuar und angrenzende Flächen« (Nr. 2323-392)
Biotope
Biotope sind Lebensräume einer Lebensgemeinschaft wildlebender Tiere und Pflanzen.
Bestimmte Lebensräume unterliegen einem besonderen gesetzlichen Schutz, weil sie entweder äußerst selten sind, einen hohen ökologischen Wert haben oder von Zerstörung bedroht sind.
Einige der bei uns vorkommenden geschützten Biotope sind durch menschliche Aktivitäten entstanden beziehungsweise sind auf bestimmte Landnutzungsformen zurückzuführen.
Änderungen der Bewirtschaftung, Baumaßnahmen sowie Schadstoffeinträge und andere Einflüsse können Lebensräume zerstören. Auch aus Unkenntnis erfolgte Schädigungen und Zerstörungen besonders geschützter Biotope sind rechtswidrig. Der Verursacher kann zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet werden.
Für gesetzlich geschützte Biotope gelten strenge Verbote, von denen aber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Einzelfall Ausnahmen oder Befreiungen durch die untere Naturschutzbehörde des Kreises Pinneberg zugelassen werden können.
Landschaftsschutzgebiete
Landschaftsschutzgebiete werden durch Verordnung der unteren Naturschutzbehörde ausgewiesen. In Elmshorn befinden sich Teile folgender Landschaftsschutzgebiete:
- PDF-Datei: (519 kB)
- PDF-Datei: (1.2 MB)
- PDF-Datei: (1.8 MB)
Auf kommunaler Ebene sind die Bestimmungen der Landschaftspflege und des Biotopschutzes in den Planungen zu beachten und zu verankern. Dabei ist eine sach- und fachgerechte Abwägung zwischen den einzelnen Nutzungsansprüchen vorzunehmen.