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Baumschutz

Bäume sind wichtige CO2-Verwerter und für unsere Umwelt unverzichtbar. Daher liegt unsere oberste Priorität in Schutz und Erhaltung von Bäumen und Sträuchern.

Für Fragen stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Öffentliche Bäume/Wald

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Pflegeschnitte/Knickarbeiten

Wir bemühen uns, Eingriffe auf das Notwendige zu beschränken und weitestgehend nur Pflegeschnitte auszuführen. Das schließt ausdrücklich auch das sogenannte „Knicken“ mit ein – der in regelmäßigen Abständen erforderliche Rückschnitt von Knicks auf den Stock, um Überalterung zu verhindern und das Wachstum zu fördern.

Auch wenn regelmäßig im Frühjahr dann ein Aufschrei der Empörung durch die Bevölkerung geht, so handelt es sich hierbei um eine in Fachkreisen anerkannte und notwendige Maßnahme.

Baumfällungen

Baumfällungen werden möglichst auf diejenigen Maßnahmen beschränkt, in denen zur Gefahrenbeseitigung keine andere Möglichkeit mehr besteht, etwa bei Überalterung, Krankheiten und massiven Schäden.

Zur Beurteilung werden gegebenenfalls Gutachten eingeholt, um voreiliges Handeln auszuschließen. Bahntrassen müssen in ausreichendem Abstand „baumfrei“ gehalten werden. Über Straßen, Geh- und Radwegen sind lichte Höhen zwingend einzuhalten, denen ebenfalls Äste weichen müssen. Regenrückhaltebecken dürfen nicht zuwuchern, da sie sonst ihren Zweck nicht mehr ausreichend erfüllen können.


Um einem Missverständnis vorzubeugen: die vorhandene Birkenpollenallergie oder die verschattete Terrasse sind keine Gründe, einen Baum zu entfernen! Bei allem Verständnis für das Bedürfnis auf Gesundheit und Sonnenlicht, sind diese Gründe allein nicht ausreichend.


Ersatzpflanzungen

Sofern bei öffentlichen Baummaßnahmen Bäume entfernt werden müssen, erfolgen selbstverständlich Ersatzpflanzungen. Oftmals werden dafür geeignetere Baumarten und Standorte ausgesucht. Diese Anpflanzungsverpflichtung finden Sie häufig auch in den entsprechenden Bebauungsplänen wieder.

Haushaltsmittel

Letztendlich ist leider aber auch Baumschutz eine Frage des Geldes. Und da das bei der Stadt Elmshorn knapp ist, müssen Pflegeschnitte verschoben und kann auch der eine oder andere Baum nicht gepflanzt werden.


Hochzeits- und Geburtenwald


Hochzeits- und Geburtenwald Logo
Seit einigen Jahren gibt es überdies in Elmshorn den sogenannten Hochzeits- und Geburtenwald. Brautpaare und Eltern von Neugeborenen haben die Möglichkeit in einer Pflanzaktion im Spätherbst einen Baum zu pflanzen.

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Nähere Informationen zum Hochzeits- und Geburtenwald

Baumschutzsatzung

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Geschütze Bäume

Elmshorn hat wie viele Städte in Schleswig-Holstein eine Baumschutzsatzung. Geschützt sind danach Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 70 cm (Stammdurchmesser 23 cm), gemessen in 1 Meter Höhe.

Nicht unter die Satzung fallen Obstbäume (mit Ausnahme von Nussbäumen und Zierobst), Birken, Pappeln und Fichten. Besondere Regelungen gelten für Eiben und Stechpalmen, die bereits ab einem Stammumfang von 40 cm (Stammdurchmesser 13 cm) unter Schutz stehen. Geschützt sind auch mehrstämmige Bäume, wenn die Summe der Stammumfänge mindestens 70 cm beträgt, wobei der stärkste Stamm mindestens 40 cm Umfang (etwa 13 cm Stammdurchmesser) haben muss.

Die Regelung der Baumschutzsatzung gilt auf dem gesamten Grundstück. Ausnahme: bei Wohngrundstücken gilt der Baumschutz ausschließlich im Vorgartenbereich. Ebenfalls ausgenommen sind verkäufliche Bäume in Baumschulen und Gärtnereien und Bäume auf Kleingartenparzellen

Der Geltungsbereich ist der Straßenauflistung in der Baumschutzsatzung zu entnehmen.

Aber Vorsicht: Im Einzelfall kann es einen weiter gehenden Schutz der Bäume durch eine Erhaltungsfestsetzung in einem Bebauungsplan geben. Bitte informieren Sie sich vor Beginn der Fällarbeiten.

Beim Fällen von Bäumen sind die Fristen nach dem Landesnaturschutzgesetz zu beachten (Fällverbot in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September eines jeden Jahres).

Wir sind gern bereit, Sie fernmündlich eingehend zu informieren.

Erlaubte Maßnahmen zur Pflege

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Erlaubte sach- und fachgerechte Pflege von Bäumen

Die sach- und fachgerechte Pflege von Bäumen ist weder durch die Bestimmungen des Landesnaturschutzgesetzes noch durch die Baumschutzsatzung untersagt und darf sogar innerhalb der Verbotsfrist durchgeführt werden. Unter sach- und fachgerechter Pflege versteht man eine Kronenpflege nach ZTV- Baumpflege (Pkt. 0.2.2.2. – 0.2.2.4) der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V. Hierunter fallen im Wesentlichen folgende Maßnahmen:

  • Unerwünschten Entwicklungen in der Krone (zum Beispiel Zwieselbildung) ist durch Schnittmaßnahmen, überwiegend im Fein- und Schwachastbetrieb, vorzubeugen.
  • Tote, kranke, sich kreuzende oder reibende Äste sind zu entfernen.
  • Bäume an Verkehrsflächen sind dabei auf die Einhaltung des Lichten Raumes beziehungsweise auf sonstige Auswirkungen und Erfordernisse des Baumumfeldes zu überprüfen und gegebenenfalls entsprechend zu schneiden.

Detaillierte Ausführungen sind der ZTV-Baumpflege zu entnehmen. Diese kann bei der Stadtverwaltung Elmshorn, Zimmer 302, eingesehen werden.


Zu beachten: Artenschutz/Bodeneingriffe

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Zu beachten: Artenschutz

Vor der Durchführung einer Pflege hat man sich davon zu überzeugen, dass keine Vogelnester, Sommerquartiere von Fledermäusen etc. betroffen sind. Obwohl die Pflege innerhalb der Verbotsfrist zulässig ist, gelten die artenschutzrechtlichen Bestimmungen weiter fort.

Dazu heißt es im Bundesnaturschutzgesetz, dass es verboten ist, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder aber Lebensstätten wild lebender Tiere ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

Die sach- und fachgerechte Pflege von Bäumen stellt zwar einen vernünftigen Grund dar, die aber auch zu anderen Zeiten des Jahres durchgeführt werden kann, ohne dass eine Beeinträchtigung der wild lebenden Tiere stattfindet. Deshalb ist in diesen Fällen der Pflegeschnitt nicht zulässig.

Aber auch außerhalb der Verbotsfrist ist der Artenschutz zu beachten. Während sich der Verbotszeitraum vornehmlich auf den Schutz brütender Vögel bezieht, gilt der Artenschutz an sich ganzjährig. So ist in den Wintermonaten bei einer geplanten Baumfällung zu kontrollieren, dass in dem Baum zum Beispiel keine Überwinterungsquartiere von Fledermäusen vorhanden sind oder ähnliches.

Zuständig für artenschutzrechtliche Genehmigungen ist das

Landesamt für Umwelt (LfU)

Hamburger Chaussee 25
24220  Flintbek


Eine Zuwiderhandlung kann nach den Vorschriften des Landesnaturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Bodeneingriffe

Vor der Durchführung einer Baumfällung, bei der auch der umgebende Boden eröffnet und Wurzelwerk in größeren Tiefen entfernt werden muss, sind folgende Aspekte unbedingt zu beachten:

  • Auf Ihrem Grundstück verlegte Leitungen
  • Ist die Kampfmittelfrage für Ihr Vorhaben geklärt?

Nähere Informationen zum Thema Kampfmittel finden sie hier:

Kampfmittel

Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an:




Häufig gestellte Fragen zum Baumschutz


Häufig gestellte Fragen zum Baumschutz haben wir im folgenden Dokument zusammengestellt. 

Für alle weiteren Fragen stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.