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© Burkhard Voelz
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Bildung und Teilhabe

Was ist das Bildungs- und Teilhabepaket?

Ziel des Bildungs- und Teilhabepaketes ist es, Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus finanziell schwächeren Familien die notwendigen Bildungs- und Teilhabeangebote zu ermöglichen.

Mit diesen Leistungen kann Ihr Kind Angebote in Kita, Schule und Freizeit nutzen, wenn Sie sich die Kosten dafür ansonsten nicht leisten können. Als berechtigte Person beziehungsweise als Eltern haben Sie die Möglichkeit, hierfür vom Staat eine finanzielle Unterstützung zu beantragen.

Wer hat Anspruch auf die Leistung?

Leistungen aus dem Bildungs-und Teilhabepaket können beantragt werden, wenn Sie folgende staatliche Leistungen beziehen:

  • Bürgergeld (SGB II Leistungen; ehemals Arbeitslosengeld II oder Hartz 4 genannt)
  • Sozialhilfe (SGB XII Leistungen: Hilfe zum Lebensunterhalt [3. Kapitel] und Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung [4. Kapitel])
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

oder

  • Wohngeld
  • Kinderzuschlag

Welche Leistungen werden gefördert?

Mit den Leistungen für Bildung und Teilhabe bekommt Ihr Kind bessere Möglichkeiten, sich persönlich zu entfalten und am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Deshalb werden viele verschiedene Angebote aus Kultur und Bildung gefördert. Zu den Leistungen zählen:

  • die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (zum Beispiel im Sportverein oder in der Musikschule) (pauschal 15 Euro monatlich)
  • eintägige Ausflüge von Schule, Kita oder Kindertagespflege (tatsächliche Kosten)
  • mehrtägige Klassen- und Kita-Fahrten (tatsächliche Kosten)
  • der persönliche Schulbedarf (pauschal 130 Euro für das 1. Schulhalbjahr, 65 Euro für das 2. Schulhalbjahr (Stand: 2024)
  • Schülerbeförderung (wird seit dem Schuljahr 2022/2023 durch das Programm „OLAV“ finanziert: https://www.ticket-olav.de/home )
  • Lernförderung (tatsächliche Kosten)
  • Mittagsverpflegung in Schule, Kita und Kindertagespflege.

Leistungen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft erhalten alle hilfebedürftigen Kinder und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

Bedarfe für Bildung erhalten Schüler*innen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Ab dem 15. Lebensjahr ist der Schulbesuch durch eine Schulbescheinigung nachzuweisen.

Die Förderung erfolgt in der Regel durch eine Gutschrift auf die Bildungskarte. Schulen, aber auch Vereine oder Anbieter von Mittagsverpflegung u. ä. können dadurch die Kosten direkt über die Karte mit uns abrechnen. Wie die Bildungskarte funktioniert erfahren Sie unter dem Punkt „Bildungskarte“.

Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

Dieses Angebot kann von Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Ihrem Kind soll so die Möglichkeit geboten werden, seinen Interessen nachzugehen und sich persönlich zu entfalten. Die Teilnahme an gemeinschaftlichen Aktivitäten und der soziale Austausch sollen unterstützt werden. Anspruchsberechtigte erhalten hierzu 15 Euro monatlich (Pauschale). Diesen Betrag können Sie zum Beispiel nutzen für:

  • Aktivitäten/Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit
  • Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musik)
  • Aktivitäten der kulturellen Bildung (zum Beispiel Museumsbesuch)
  • Teilhabe an Freizeitangeboten

Tagesausflüge und (Klassen-)Fahrten

Die Kosten für Tagesausflüge oder mehrtägige Fahrten von Kitas, Kindertagespflege oder Schulen werden in tatsächlicher Höhe übernommen. Hierbei muss es sich um eine Veranstaltung im Rahmen einer schulrechtlichen Veranstaltung bzw. Kita-Veranstaltung handeln.

Ausgeschlossen ist die Übernahme der Kosten bei privaten Veranstaltungen oder Zahlungen für die Klassenkasse. Ebenfalls wird die Taschengeldzahlung und die Selbstverpflegung nicht übernommen.

Bei der Antragsstellung ist es wichtig, dass zusätzlich der vollständig ausgefüllte Kostenplan mit eingereicht wird. Die Unterlagen hierfür finden Sie unter dem Punkt „Formulare“.

Lernförderung (Nachhilfe)

Wenn Ihr Kind Schwierigkeiten in der Schule hat, kann es eine Lernförderung (zum Beispiel Nachhilfe) bekommen. Die Kosten für eine Lernförderung können übernommen werden, wenn eine zusätzliche Unterstützung notwendig erscheint und bestimmte Kriterien erfüllt werden. Die Schule muss den Förderbedarf bescheinigen. Das Formular „Bestätigung der Schule über vorrübergehenden Lernbedarf“ finden Sie unter dem Punkt „Formulare“. Darüber hinaus muss eine Kopie der letzten zwei Halbjahreszeugnisse und eine Kopie der letzten Klassenarbeit des betroffenen Schulfachs eingereicht werden.

Persönlicher Schulbedarf

Eine finanzielle Unterstützung zur Anschaffung von Schulmaterialien ist für Schüler*innen an allgemeinen und berufsbildenden Schulen (ohne Ausbildungsvergütung) möglich. Der persönliche Schulbedarf (pauschal: 130 Euro für das 1. Schulhalbjahr, 65 Euro für das 2. Schulhalbjahr [Stand: 2024]) wird als Geldleistung im Februar und August ausgezahlt. Mit dem Zuschuss können Sie Ihrem Kind eine angemessene Ausstattung für die Schule kaufen, zum Beispiel Schulranzen, Stifte, Füller, Hefte, Taschenrechner oder Bastelmaterial.

Schulbeförderung

Wenn Ihr Kind mit dem Zug oder dem Bus oder mit anderen öffentlichen Verkehrsmitteln zur Schule fahren muss, können Sie möglicherweise einen Zuschuss zu den Fahrtkosten bekommen. Voraussetzung ist, dass die Kosten von Ihrer Stadt oder der Gemeinde oder von einem anderen öffentlichen Träger nicht übernommen werden.

Besonderheit Kreis Pinneberg: Eine Beförderung zur Schule wird in der Regel nicht durch das Bildungs- und Teilhabepaket finanziert, sondern durch das Programm OLAV: https://www.ticket-olav.de/home 

Mittagsverpflegung

Die Kosten für ein gemeinschaftliches Mittagessen in der Schule, Kita und Kindertagespflege werden übernommen.

Wie können Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragt werden?

Um eine finanzielle Unterstützung für Bildung und Teilhabe zur erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen. Den Vordruck finden Sie unter dem Punkt »Formulare«.

Wo Sie den Antrag einreichen müssen, hängt davon ab, welche Leistungen Sie beziehungsweise Ihr Kind erhalten.

Sie leben in Elmshorn oder in einer Gemeinde des Amtes Elmshorn-Land?

Und Sie erhalten eine der folgenden staatlichen Leistungen?

  • Sozialhilfe (SGB XII Leistungen: Hilfe zum Lebensunterhalt [3. Kapitel] und Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung [4. Kapitel])
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Wohngeld
  • Kinderzuschlag

Dann reichen Sie bitte den Antrag beim Amt für Soziales der Stadt Elmshorn ein:


Stadt Elmshorn
Der Oberbürgermeister

Amt für Soziales
Bildung und Teilhabe

(Sitz: Königstraße 17 (2. OG), 25335 Elmshorn

Schulstraße 15–17
25335 Elmshorn

Den vollständigen Antrag und die notwendigen Nachweise können Sie per Post oder persönlich im Amt für Soziales einreichen. Bitte fügen Sie dem Antrag immer einen aktuellen Leistungsbescheid bei.

Die zuständige Stelle informiert Sie, falls Unterlagen fehlen.

Ob Ihr Kind die beantragte Leistung gewährt bekommt, wird durch einen schriftlichen Bescheid mitgeteilt.

Wenn Sie Bürgergeld (SGB II Leistungen; ehemals Arbeitslosengeld II oder Hartz IV genannt) erhalten, wird Ihnen automatisch vom Jobcenter Kreis Pinneberg die Bildungskarte übersandt. Die Bildungskarte enthält bereits die Beträge für das Mittagessen und die Teilhabeleistungen.

Für Ausflüge/Klassenfahrten/Nachhilfeunterricht und ggf. Schulbeförderung bedarf es eines entsprechenden Nachweises. Dieser kann gerne über das Portal jobcenter.digital hinterlegt werden. Alternativ melden Sie sich einfach telefonisch oder per E-Mail.

Das Jobcenter erreichen Sie unter:

Jobcenter Kreis Pinneberg

Leistungszentrum Elmshorn
Bildung und Teilhabe

Adenauerdamm 1
25337 Elmshorn




Bildungskarte

Die Bildungskarte ersetzt seit Ende 2021 im Kreis Pinneberg das sogenannte Gutscheinsystem.

Einige Leistungen (zum Beispiel Schulbedarf [insgesamt 174 Euro im Jahr]) werden als Geldleistungen an die Leistungsempfänger*innen gezahlt. Folgende Leistungen können in der Regel über die Bildungskarte abgerechnet werden: Leistungen für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, gemeinschaftliches Mittagessen in der Kindertagesstätte, Kindertagespflege oder Schule und eine angemessene Lernförderung (Nachhilfe).

Bitte legen Sie Ihre Bildungskarte unverzüglich bei dem jeweiligen Leistungsanbietenden vor, damit dieser die Abrechnung gegenüber dem Kreis Pinneberg vornehmen kann.

Wie funktioniert die Bildungskarte?

Hinter der Bildungskarte steckt eine Software bzw. ein Online-Programm, das den Leistungsanbietenden, wie beispielsweise Schul-Caterern, Sportvereinen oder Musikschulen, eine direkte Abrechnung der Kosten mit dem Amt ermöglicht. Gleichzeitig stellt es auch für Sie eine Erleichterung dar, da Sie mit den Kosten nicht direkt belastet werden müssen. Damit das funktioniert, buchen die Stadt Elmshorn oder das Jobcenter Kreis Pinneberg Guthaben für ausgewählte Leistungen auf die Bildungskarte. Die Bildungskarte erhalten Sie mit der Bewilligung von BuT. Mit der Karte erhält Ihr Kind automatisch eine persönliche Nummer (Rückseite der Bildungskarte). Diese Nummer können Sie dem Leistungsanbietenden vorlegen bzw. mitteilen. Der Anbietende wiederum rechnet dann über die Nummer seine Kosten mit uns ab. Alle Beteiligten können online unter www.but-konto.de jederzeit den aktuellen Guthabenstand auf dem eigenen BuT-Konto einsehen.

Wichtig für Sie und die Anbietenden: Um die Leistung abbuchen zu können, müssen sich sowohl Leistungsempfänger*innen als auch Leistungsanbietende bei dem Bildungskartenportal registrieren. Eine detaillierte Anleitung zur Registrierung erhalten Sie zusammen mit dem Bewilligungsbescheid.


Formulare

Rechtsgrundlagen

  •  § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
  • §§ 34 f. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
  • §§ 28 f. Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
  • § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
  • § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Informationen für Leistungsanbieter

Sie möchten im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes eine Leistung anbieten und sich an der Bildungskarte beteiligen?

Dann wenden Sie sich bitte an den Kreis Pinneberg:

Kreis Pinneberg: Bildungs-und Teilhabepaket-Informationen für Leistungsanbieter

Weitere Informationen

Erklärvideos finden Sie unter:

Verlinkung Kreis Pinneberg

Welches Amt ist für mich zuständig?

Verlinkung Kreis Pinneberg