Bauaufsicht
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Gebietsaufteilung
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Vordrucke für die bauaufsichtlichen Verfahren
Bauaufsichtlich eingeführte Vordrucke für die bauaufsichtlichen Verfahren nach der Landesbauordnung finden Sie auf der Internetseite des Landes Schleswig-Holstein:
Bauaufsichtlich nicht eingeführte Vordrucke für die bauaufsichtlichen Verfahren nach der Landesbauordnung finden Sie auf der Internetseite der Stadt Elmshorn:
Urheber
Volltext
Die Bauaufsichtsbehörden haben gemäß § 58 Absatz 2 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) bei der
- Errichtung,
- Änderung,
- Nutzungsänderung,
- Beseitigung,
- Nutzung und
- Instandhaltung
von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Ansprechpunkt
- An die Kreise, kreisfreien Städte oder
- an die in § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO) aufgeführten amtsfreien Gemeinden (Städte).
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen zum Baurecht finden Sie auch auf den Internetseiten des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport (MIKWS).