Konzept
Das Land Schleswig-Holstein hat dies in § 6 Abs. 6 Schulgesetz berücksichtigt: „Zur Unterstützung des Erziehungsauftrages der Schule kann das Land bei besonderem Bedarf nach Maßgabe der vom Landtag bewilligten Haushaltsmittel Angebote der Schulträger fördern, die der Betreuung, Beratung und Unterstützung der Schülerinnen und Schüler dienen (Schulsozialarbeit).“