Beantragen einer Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen eines Abschiebungsverbotes
Nr. 99010022001010Volltext
Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Ihrem Fall festgestellt, dass zielstaatsbezogene Abschiebehindernisse vorliegen, weil die Rückführung in den Zielstaat eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstellt, oder dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, kommt für Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht.
Die Aufenthaltserlaubnis wird jedoch nicht erteilt, wenn Ihnen die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder Sie wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstoßen haben oder Versagungsgründe vorliegen. Versagungsgründe können z. B. sein, wenn Ihrerseits ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden, Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen haben oder wenn Sie eine Gefahr für die Allgemeinheit oder wenn Sie eine Gefahr für Allgemeinheit oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen.
Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt. Die Verlängerung ist möglich.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt Sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
Sie unterliegen für drei Jahre einer Wohnsitzauflage für das Bundesland, in welches sie zur Durchführung des Asylverfahrens zugewiesen worden sind. Die Wohnsitzregelung findet keine Anwendung oder kann aufgehoben werden, wenn Sie, Ihr Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder ein minderjähriges Kind eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden und ein Mindesteinkommen, das über dem monatlichen Durchschnittsbedarf nach SGB liegt (derzeit 723 Euro), oder eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnehmen oder aufgenommen haben. Die Beschäftigungsaufnahme muss zudem nachhaltig sein. Dies wird angenommen, wenn Ihr Arbeitsverhältnis voraussichtlich über drei Monate andauern wird.
Sie haben Anspruch auf Sozialleistungen. Kindergeld, Elterngeld und Ausbildungsförderung können Sie bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erhalten.
Der Familiennachzug für Ihren Ehegatten und das minderjährige Kind ist nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland möglich. Die Familienmitglieder müssen selbst die Voraussetzungen für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen erfüllen.
Sie haben keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs, eine Zulassung zum Integrationskurs kann nur im Rahmen verfügbarer Kursplätze erfolgen
Eine Niederlassungserlaubnis kann Ihnen auf Antrag erteilt werden, wenn Sie die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzen, den Lebensunterhalt für sich und Ihre Familie (Bedarfsgemeinschaft) aus eigenem Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern können, mindestens 30 Monate Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine andere Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren Leistungen gezahlt haben,
Ihr Aufenthalt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder beeinträchtigt,
eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen und alle dafür erforderlichen Erlaubnisse besitzen,
über ausreichend Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau B1) verfügen,
über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen und
über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familie verfügen.
Verfahrensablauf
Ihren Aufenthaltstitel müssen Sie in der Regel persönlich beantragen.
Vereinbaren Sie mit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin. Sie können sich dazu auch auf der jeweiligen Website der Ausländerbörde über den Ablauf der Beantragung informieren und welche Unterlagen Sie in welcher Form vorlegen müssen.
Während Ihres Termins werden Ihre Fingerabdrücke genommen
Bis zur Entscheidung über Ihren Antrag ist Ihr Aufenthalt geduldet.
Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel herzustellen. Der Aufenthaltstitel hat die Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung des Aufenthaltstitels informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde.
Ansprechpunkt
Örtlich zuständige Ausländerbehörde
Zuständige Stelle
Örtlich zuständige Ausländerbehörde Ihrer kreisfreien Stadt oder Ihres Landkreises
Voraussetzungen
Feststellen von Abschiebungsverboten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlingen
Vorliegen eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen.
Erforderliche Unterlagen
Antrag
Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Feststellung von Abschiebungsverboten
aktuelles biometrisches Foto
Nachweise der Identität, wenn vorhanden z. B. Pass, ID Card, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
Weitere Unterlagen sind abhängig vom Sachverhalt und können bei Ihrem Ansprechpartner erfragt werden.
Kosten
Gebühr für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis: 100 Euro
Bei Minderjährigen: 50 Euro
Gebührenbefreiung bei Bezug von Sozialleistungen
Frist
Gültigkeit des Aufenthaltstitels mindestens 1 Jahr,
wichtiger Hinweis: Beantragen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit die Verlängerung.
Bearbeitungsdauer
Ihnen wird in der Regel bei der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels von der zuständigen Ausländerbehörde die Dauer des Verfahrens mitgeteilt (etwa 6 bis 8 Wochen).
Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt.
Rechtsgrundlage(n)
§ 25 Abs. 3 AufenthG
§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG
§ 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG
§12a AufenthG
§ 9 AufenthG
§ 26 AufenthG
§ 45 AufenhV
§ 53 Abs. 1 AufenthV
§ 44 AufenthG
§ 78 AufenthG
§ 78a AufenthG
§ 29 Abs. 3 AufenthG
Formulare
Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde
Onlineverfahren möglich: nein
Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
Hinweise (Besonderheiten)
Hat das Bundesamt ein Abschieb ungs verbot festgestellt und Ihnen kann die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden, weil Versagungsgründe vorliegen, wird Ihr Aufenthalt wegen der rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung geduldet.