Dichtheitsprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen
Nach § 60 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dürfen Grundstücksentwässerungsanlagen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Dafür verantwortlich ist die/der Betreibende der Grundstücksentwässerungsanlage (in der Regel die/der Grundstücks- oder Hauseigentümer*in).
Ziel ist, die bestehenden Abwasseranlagen in ihrem Bestand zu sichern, den Boden, das Grundwasser und die Trinkwasserversorgung vor Verunreinigungen aus undichten Leitungen zu schützen.
Die/der Betreibende ist verpflichtet, die Dichtheit der Grundstücksentwässerungsanlage durch eine „Dichtheitsprüfung“ nachzuweisen. Für die Überprüfung hat das Land Schleswig-Holstein verschiedene Fristen gesetzt.
Weitere Informationen zur Dichtheitsprüfung und eine Übersicht über die einzelnen Fristen finden Sie auf der Internetseite der Kreisverwaltung Pinneberg:
https://www.kreis-pinneberg.de/Dichtheitspr%C3%BCfung.html