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Bürgerinformation (A-Z)

Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos beantragen

Nr. 99066011153000

Leistungsbeschreibung

Ihr Girokonto ist gepfändet und Sie können über Ihr Guthaben nicht verfügen?

Mit einem Pfändungsschutzkonto können Sie Ihr Guthaben in einem bestimmten Umfang vor der Pfändung schützen und darüber frei verfügen. Jede Art von Einkünften unterliegt dem Pfändungsschutz, also auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Zuwendungen Dritter.

Der Pfändungsfreibetrag beläuft sich ab dem 01.07.2023 auf 1.410,00 Euro pro Kalendermonat.

Der Pfändungsfreibetrag kann entsprechend Ihrer Lebenssituation erhöht sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie einer oder mehreren Personen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt gewähren. In diesen Fällen gelten die folgenden erhöhten Pfändungsfreibeträge:

  • 1.937,76 Euro bei der Unterhaltspflicht gegenüber einer Person,
  • 2.231,78 Euro bei Unterhaltspflichten gegenüber zwei Personen,
  • 2.525,80 Euro bei Unterhaltspflichten gegenüber drei Personen,
  • 2.819,82 Euro bei Unterhaltspflichten gegenüber vier Personen und
  • 3.113,84 Euro bei Unterhaltspflichten gegenüber fünf oder mehr Personen.

Kindergeld, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und bestimmte einmalige Sonderleistungen wie z. B. Kosten für eine Klassenfahrt, die Erstausstattung für die Wohnung, für Kleidung oder bei der Geburt eines Kindes, sind nicht pfändbar. Das müssen Sie Ihrem Kreditinstitut mit einer entsprechenden Bescheinigung nachweisen, die von folgenden Stellen oder Personen ausgestellt werden dürfen:

  • Arbeitgeber,
  • Familienkassen,
  • Sozialleistungsträger (Jobcenter, Grundsicherung),
  • Anerkannte Schuldnerberatungsstellen,
  • Rechtsanwalt/Steuerberater.

Jede dieser Stellen ist aufgefordert, für Sie in ihrem Zuständigkeitsbereich die Bescheinigung für Freibeträge auszustellen. Die von der Stadt beauftragten Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen stellen die Bescheinigung nur für Ratsuchende aus, die sich in der Beratung befinden. Die Ausstellung der Bescheinigung ist beim Arbeitgeber, Familienkassen und Sozialleistungsträgern (Jobcenter, Grundsicherung) überwiegend kostenlos, Rechtsanwälte und Steuerberater verlangen in der Regel eine Gebühr dafür.

Gerichte stellen diese Bescheinigungen nicht aus.

Wird vom geschützten monatlichen Guthaben nicht alles verbraucht, kann es in den nachfolgenden drei Monaten noch verwendet werden. Beispiel: Sie haben Einkommen in Höhe von 1.000,00 Euro erhalten. Am Ende des Monats haben Sie nur 800,00 Euro verbraucht. Die restlichen 200,00 Euro können drei Monate angespart werden. Danach stehen sie dem Gläubiger zu.

Das Kreditinstitut kann die Einrichtung, Löschung und Widerruf eines Pfändungsschutzkontos an die SCHUFA melden. Damit soll vermieden werden, dass Schuldner mehr als ein Pfändungsschutzkonto führen. Diese Meldung hat aber keine Auswirkung auf eine Auskunft der SCHUFA Ihrer Bonität.

Verfahrensablauf

  • Sie stellen den Antrag schriftlich.
  • Ihren Antrag müssen Sie begründen. Sie geben die IBAN des Girokontos an, das in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden soll.

Voraussetzungen

  • Sie dürfen nur ein Pfändungsschutzkonto führen.
  • Handelt es sich bei Ihrem Girokonto um ein Gemeinschaftskonto, muss dieses vorher in einzelne Girokonten pro Person aufgeteilt werden.
  • Um Pfändungsschutz zu erhalten, müssen Sie Ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen. Die Kündigung Ihres Girokontos ist dazu nicht erforderlich. Sie müssen der Bank unter Angabe der IBAN schriftlich mitteilen, dass Sie die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto wünschen. Der Schutz gilt rückwirkend zum Monatsersten, wenn Sie die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto vor Ablauf von einem Monat seit der Pfändung veranlassen, das heißt seit dem Eingang des Pfändungsbeschlusses bei der Bank.
  • Die Umwandlung können Sie auch vorsorglich verlangen, ohne dass eine Pfändung besteht.
  • Die Führung eines Pfändungsschutzkontos wird der SCHUFA mitgeteilt. Sie müssen im Umwandlungsschreiben versichern, dass Sie kein weiteres Pfändungsschutzkonto führen.
  • Lebensumstände, die zur Erhöhung des Pfändungsfreibetrags führen, sind nachzuweisen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag auf Pfändungsschutz/Erweiterung des Pfändungsschutzes
  • Gehalts- bzw. Lohnbescheinigungen der letzten drei Monate

Folgende Bescheinigungen sind notwendig, wenn entsprechende Unterhaltsverpflichtungen bestehen zum Beispiel gegenüber Ihren Kindern oder Ihrem Ehegatten:

  • Heiratsurkunde zum Nachweis einer bestehenden Ehe,
  • Geburtsurkunde oder Meldebescheinigung für Kinder, die mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben,
  • Geburtsurkunde oder Vaterschaftsanerkennungsurkunde für Kinder, die nicht mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben,
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate, die belegen, dass regelmäßig Unterhalt für diese Kinder gezahlt wird oder andere entsprechende Belege, z. B. Quittungen der Kindesmutter.

Folgende Bescheinigungen sind notwendig, wenn bereits beim Arbeitgeber gepfändet wird:

  • eine Bescheinigung vom Arbeitgeber,
  • die Höhe der Restsumme des zu pfändenden Betrages,
  • Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, die Pfändung des Arbeitseinkommens bewirken oder die Angabe des Geschäftszeichens und des Gerichts, das den Beschluss erlassen hat.

Wenn Sie den Antrag mit Hilfe der Rechtsantragsstelle des zuständigen Vollstreckungsgerichts stellen wollen:

  • Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Der Bank muss zum Nachweis weiterer unterhaltsberechtigter Personen oder von Kindergeld oder von Pflegegeld eine Bescheinigung vorgelegt werden. Zulässig sind Bescheinigungen:
    • Ihres Arbeitgebers
    • der Familienkasse
    • Ihres Sozialleistungsträgers oder
    • der Schuldner- und Insolvenzberatung.

 Wenn Sie einen solchen Nachweis gegenüber der Bank nicht erbringen können oder ein besonderer Fall vorliegt, z. B. bei gleichzeitiger Pfändung beim Arbeitgeber und der Bank, können Sie die Änderung des                           Pfändungsfreibetrages bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht beantragen.

Welche Gebühren fallen an?

Der Antrag ist kostenlos. Banken und Sparkassen dürfen analog zu den bisherigen Kontoführungskosten für die Führung eines Pfändungsschutzkontos grundsätzlich entsprechende Gebühren verlangen. Erhöht die kontoführende Bank nach Umwandlung unzulässig die Kontoführungsentgelte, können Sie sich darüber bei den jeweiligen Verbraucherzentralen im Einzugsgebiet zu beschweren, die gegebenenfalls derartiges Geschäftsgebaren von Kreditinstituten abmahnen können.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt folgende Hinweise:

Sie können sich an das Amtsgericht zum Beispiel wenden, wenn

  • die zuständige Stelle die Erteilung einer Bescheinigung verweigert,
  • der unpfändbare Betrag des Arbeitseinkommens über dem Sockelbetrag liegt,
  • Sie eine einmalige Aufstockung z.B. bei Zahlung von Urlaubsgeld und/oder Weihnachtsgeld erhalten.
  • Sie einmalige Geldleistungen im Sinne des SGB erhalten.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Justiz und Gesundheit in Schleswig-Holstein

Fachlich freigegeben am

11.04.2024