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Bürgerinformation (A-Z)

Anerkennung als Sachverständige für Gashochdruckleitungen beantragen

Nr. 99147007016000

Spezieller Hinweis - Stadt Elmshorn

Die ausgewählte Aufgabe liegt nicht im Zuständigkeitsbereich der Stadt Elmshorn.

Bitte wenden Sie sich an die unten genannten Stellen ("An wen muss ich mich wenden?").

Volltext

Für die Tätigkeit als Sachverständige/r für Gashochdruckleitungen, die der öffentlichen Versorgung dienen, benötigen Sie eine behördliche Anerkennung.

Anerkannt werden können Sachverständige

  • der technischen Überwachungsorganisationen,
  • der öffentlich-rechtlichen Materialprüfungsanstalten,
  • des Deutschen Vereins von Gas- und Wasserfachmännern e.V. (DVGW-Sachverständige).

Ansprechpunkt

An das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) - Dienstsitz Clausthal-Zellerfeld, dass in dieser Angelegenheit auch für Schleswig-Holstein zuständig ist.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Für Gashochdruckleistungen, die nicht der öffentlichen Versorgung dienen, sind gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 GasHDrLtgV auch solche Sachverständigen zugelassen, die bei einer anderen technischen Überwachungsorganisation angestellt sind. Diese technische Überwachungsorganisation muss jedoch durch die oben genannte zuständige Stelle anerkannt worden sein.

Die Rechts- und Fachaufsicht über das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) übt das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein (MWAVTT) aus.

Urheber

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