Halteverbot / Parkverbot: Ausnahmegenehmigung für Handwerker/Gewerbetreibende
Nr. 99108003001001Volltext
Handwerkern und anderen Gewerbetreibenden können bei zwingender Erfordernis Ausnahmen von Halt- und Parkverboten genehmigt werden. Voraussetzung ist, dass eine Berufsausübung anderenfalls nicht möglich oder nicht zumutbar wäre.
Spezielle Hinweise - Stadt Elmshorn
Ausnahmegenehmigung von der Straßenverkehrsordnung
Sie müssen die Fußgängerzone außerhalb der Lieferzeiten befahren, wegen eines geplanten Umzugs im eingeschränkten Haltverbot parken? Wenn ein berechtigtes Interesse besteht, kann hierfür eine zeitlich beschränkte Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
Für folgende Tatbestände kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden:
- Parken im eingeschränkten Haltverbot
- Parken auf Parkplätzen mit Parkscheinpflicht
- Befahren der Fußgängerzone außerhalb der Lieferzeiten
- Be- und Entladen in der Fußgängerzone außerhalb der Lieferzeit
- Parken in der Fußgängerzone
- Befahren des Gehwegs
- Befahren von gesperrten Straßen oder Plätzen (Öffnen von Sperrpfosten)
Ausnahmegenehmigungen werden zum Beispiel nicht erteilt, wenn
- eine Lieferung in der Fußgängerzone auch innerhalb der Lieferzeiten abgewickelt werden kann,
- Gründe der Sicherheit und Ordnung vorliegen (zum Beispiel Blockierung der Fahrbahn bei Be- und Entladen im Haltverbot, Lieferungen in der Fußgängerzone außerhalb der Lieferzeiten während des Lichtermarktes),
- in zumutbarer Nähe bereits eine Liefermöglichkeit besteht, zum Beispiel ein eingeschränktes Haltverbot
Gebühren
Ausnahmegenehmigungen von der Straßenverkehrsordnung bewegen sich in einem Gebührenrahmen zwischen 15,-- € und 250,-- € pro Kfz und Tatbestand.
Für Verlängerungen oder Veränderungen des beantragten Zeitraums oder sonstige Veränderungen werden zusätzliche Gebühren fällig.
Hinweis: Auch Vereine und Verbände sind nach der zugrunde liegenden Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr gebührenpflichtig!
Antragsfristen
Der Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung von der Straßenverkehrsordnung muss spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag der Gültigkeit eingereicht werden. Verspätet eingereichte Anträge können leider nicht berücksichtigt werden.
Antragsformular
- PDF-Datei: (93 kB)
Ansprechpunkt
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Straßenverkehrsbehörde), in deren Bezirk die Halt- und Parkverbote bestehen.
Erforderliche Unterlagen
Unterlagen zum Nachweis des Erfordernisses einer Ausnahme.
Kosten
Es fallen Gebühren zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro, je Ausnahmetatbestand und Fahrzeug/Person, an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Frist
Die Ausnahmegenehmigung wird widerruflich und befristet erteilt. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Es können auch regional übergreifende Ausnahmegenehmigungen von einer der betroffenen zuständigen Stellen erteilt werden. Hierzu wäre dann eine vorherige Abstimmung zwischen den einzelnen Straßenverkehrsbehörden erforderlich.
Formulare
Der Antrag muss schriftlich gestellt werden.