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Datum: 17.01.2024

Winterdienst ist keine freiwillige Leistung: Grundstückseigentum verpflichtet

Nach einer Woche Schneefall und Minusgraden häufen sich bei der Stadt Elmshorn die Beschwerden über schlecht bis gar nicht geleisteten Winterdienst auf den öffentlichen Flächen. Anlass genug, um nachfolgend noch einmal auf die in der Elmshorner Straßenreinigungssatzung festgelegten Regularien für Grundstückseigentum hinzuweisen. Denn wer seiner Winterdienst-Pflicht nicht nachkommt oder auch unerlaubte Mittel zur Beseitigung von Schnee und Eis verwendet, muss mit der Zahlung eines Bußgelds rechnen.

Grenzen Sie mit Ihrem Grundstück an eine öffentliche Wegefläche an?

Dann müssen Sie zu Schneeschaufel und Besen greifen: An Werktagen muss nachts gefallener Schnee bis 7.30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8.30 Uhr beseitigt werden. Und wenn Schnee schippen allein nicht reicht, dann greifen Sie bitte noch zu abstumpfenden Mitteln wie zum Beispiel Streusand.

Wie oft?

Wenn tagsüber neuer Schnee fällt, muss dieser im Zeitraum bis 20 Uhr so oft wie erforderlich beseitigt werden.

Was müssen Sie räumen und streuen?

Auf Geh- und Radwegen muss ein mindestens 1,50 Meter breiter Streifen schneefrei und ohne Rutschgefahr benutzbar sein. Den Schnee schaufeln Sie bitte nicht auf die Straße oder den Radweg, sondern in Ihren Vorgarten oder an die Hausseite des Gehwegs.

Wohin mit dem Schnee?

Wenn der Gehweg nur bis 1,50 Meter breit und kein Vorgarten vorhanden ist, dann muss der Schnee ganz weggeschafft werden – zum Beispiel mittels Schubkarre in Ihren hinteren Grundstücksbereich. An Straßeneinmündungen und -kreuzungen bedarf es zusätzlich einer Querungshilfe über die Fahrbahn, auch Zebrastreifen müssen gefahrlos nutzbar sein.

Befindet sich vor Ihrem Grundstück eine Bushaltestelle, muss auch diese gefahrlos erreichbar sein. Immens wichtig ist außerdem das Freihalten von Rinnsteinen und Kanaleinläufen, damit tauender Schnee dann auch abfließen kann.

Wie praktisch, bei mir läuft kein Gehweg am Grundstück entlang…

Dann müssen Sie trotzdem einen 1,50 Meter breiten Streifen auf der Fahrbahn räumen und streuen, damit die Straße zu Fuß und mit dem Fahrrad ohne Gefahr passiert werden kann. Das gilt jeweils auf den bebauten Seiten.

Ich bin tagsüber nicht vor Ort, dann reicht es doch, wenn ich abends räume und streue?

Nein, das reicht leider nicht. Sie müssen in dem Fall sicherstellen, dass jemand anderes Ihre Pflicht übernimmt. Das kann Nachbarschaft oder Verwandtschaft für Sie übernehmen – oder Sie beauftragen eine entsprechend geeignete Firma mit der Winterdienstleistung. Das gilt ebenso für Ihre urlaubsbedingte Abwesenheit – ein Wintereinbruch kann auch stattfinden, wenn Sie sich andernorts erholen.

Ich bin schon älter oder gesundheitlich angeschlagen, ich kann deshalb keinen Winterdienst übernehmen…

Wenn Sie über Grundstückseigentum verfügen, sind Sie zur Erfüllung Ihrer Pflichten aus der Straßenreinigungssatzung verpflichtet. Wenn Sie selber dazu gerade nicht (mehr) in der Lage sind, dann müssen Sie jemanden um Hilfe bitten oder eine Firma beauftragen. Ihr Eigentum verpflichtet Sie dazu, entlang Ihres Grundstückes für eine sichere Passage zu sorgen.

Warum muss ich denn den Radweg machen? Der Gehweg reicht doch…

Das reicht eben nicht. Wo ein Radweg vorhanden ist, muss auch dieser geräumt und gestreut werden. Bedenken Sie, dass viele Verkehrsteilnehmende nur mit dem Fahrrad mobil sein können, Schulkinder zum Beispiel. Auch die wollen und müssen sicher an ihr Ziel kommen können. Außerdem leisten Sie damit einen Beitrag zum Erreichen der Verkehrswende weg vom Auto hin zum Fahrrad.

Ich war gerade mit dem Schnee schippen fertig, da schiebt der Straßenwinterdienst mir den Schnee von der Fahrbahn vor die Nase!

Das ist verständlicherweise ärgerlich für Sie, aber leider nicht zu verhindern. Die Räumfahrzeuge sind so konstruiert, dass sie den Schnee von der Fahrbahn seitlich nach rechts weg an den Fahrbahnrand schieben – und damit im ungünstigen Fall an den Geh- bzw. Radweg. Das kann und darf für Sie aber kein Grund sein, den Schnee einfach liegen zu lassen. Sie müssen dann leider noch einmal zur Schippe greifen.

Die Straße, in der ich wohne, ist spiegelglatt, da muss doch der Betriebshof zum Streuen kommen?

In der Anlage zwei zur Straßenreinigungssatzung sind sämtliche Straßen aufgeführt, in denen der städtische Betriebshof auf der Fahrbahn räumt und streut. Das sind insbesondere Straßen, die verkehrswichtig sind wie die Ein- und Ausfallstraßen sowie die Buslinien. Versorgt werden außerdem besonders gefährliche Stellen wie zum Beispiel die Ost-West-Brücke. Alle Straßen, die in der Anlage nicht namentlich aufgeführt sind, werden durch den Betriebshof nicht bedient.

Rechtsprechung

Laut vor einigen Jahren ergangener Rechtsprechung ist allen, die angrenzendes Eigentum haben, eine Räumung der Fahrbahn nicht zumutbar. Im eigenen Interesse bleibt es beispielsweise in Spielstraßen und ähnlich verkehrsberuhigten Straßen der Anwohnerschaft allerdings unbenommen, auch den Straßenraum zu räumen und zu streuen. Wichtig ist dabei natürlich, dass Sie sich dadurch nicht in Gefahr begeben.

Aber teilweise macht der Betriebshof doch Winterdienst auf Geh- und Radwegen, warum denn nicht bei mir?

Auch die Stadt Elmshorn grenzt mit eigenen Grundstücken an öffentliche Flächen an. Und als angrenzende Anliegerin ist sie dann genau wie Sie durch die Straßenreinigungssatzung in diesen Bereichen zum Winterdienst verpflichtet.

Zuständigkeiten

Neben dieser Anliegerverpflichtung kümmert der Betriebshof sich außerdem zum Beispiel um die Aufstellflächen an Ampeln, Überwegen und Verkehrsinseln oder öffentliche Bereiche wie die Wochenmarktfläche an den Markttagen oder eine Passage durch die Fußgängerzonen. Grundsätzlich nicht geräumt und gestreut werden die so genannten wassergebundenen Wege.

Der Parkplatz beim Einkauf, der Schule, dem Arzt… ist nicht gestreut

Oberste Priorität hat das sichere Vorankommen auf Straßen und Wegen. Deshalb und wegen der dort abgestellten Fahrzeuge werden die öffentlichen Stellplätze weder geräumt noch gestreut. Eine Ausnahme bilden hier lediglich die gekennzeichneten Behindertenparkplätze. An allen städtischen Parkplätzen sind aber die angrenzenden Gehwege gestreut und sicher zu begehen.

Private Parkplätze

Für die privaten Parkplätze bei Geschäften, Arztpraxen etc. sind die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer verantwortlich. Auf sämtlichen Parkplätzen müssen Sie im Zweifelsfall damit rechnen, dass diese glatt sind und Ihre Fortbewegungsweise entsprechend anpassen.

Am besten funktioniert auf glatten Flächen doch Streusalz …

Streusalz und andere auftauende Stoffe produzieren Schneematsch bzw. nasse Flächen, die schnell überfrieren und dann noch gefährlicher zu benutzen sind. Streusalz schädigt zudem Pflanzen, Boden und Grundwasser und entzieht Bäumen und Pflanzen die notwendigen Flüssigkeiten. Deshalb ist die Nutzung auf den öffentlichen Geh- und Radwegen auch verboten.

Ausnahmen

Die Straßenreinigungssatzung lässt nur wenige Ausnahmen zu: bei Eisregen, auf Treppen, Rampen, Brücken, Auf- und Abgängen sowie Gefälle- oder Steigungsstrecken dürfen Sie zu Streusalz greifen. Aber auch dann gilt: Mehr hilft nicht mehr. Prüfen Sie, ob nicht die Beimischung von wenig Salz zu Ihrem normalen abstumpfenden Streugut zur Gefahrenbeseitigung schon ausreicht. Die Umwelt wird es Ihnen danken.

Das bisschen Eis und Schnee taut sowieso bald wieder weg – ich mache einfach keinen Winterdienst…

Abgesehen von der privatrechtlichen Haftung und im Schadenfall drohenden Schadenersatzansprüchen verhalten Sie sich damit ordnungswidrig. Das Straßen- und Wegegesetz Schleswig-Holstein sieht hier für jeden einzelnen Verstoß ein Bußgeld von bis zu 511 Euro vor. Das gleiche Bußgeld droht Ihnen im Übrigen bei der Verwendung von Streusalz auf öffentlichen Geh- und Radwegen.