Schallschutz
Nr. 99063007000000Spezieller Hinweis - Stadt Elmshorn
Die ausgewählte Aufgabe liegt nicht im Zuständigkeitsbereich der Stadt Elmshorn.
Bitte wenden Sie sich an die unten genannten Stellen ("An wen muss ich mich wenden?").
Volltext
Schallschutz bedeutet der Schutz vor Lärm, einschließlich Straßen- und Nachbarschaftslärm. Haus- und Wohnungseigentümer können dabei verschiedene Schallschutzmaßnahmen ergreifen. Eine mögliche Maßnahme ist der passive Schallschutz an Bundesfern- und Landesstraßen.
Passive Schallschutzmaßnahmen sind Verbesserungen an Umfassungsbauteilen (insbesondere Fenster, Türen, Rollladenkästen, Wände und Dächer) schutzbedürftiger Räume, welche die Einwirkungen durch Verkehrslärm mindern.
Für erbrachte Aufwendungen für notwendige passive Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen sind Erstattungen möglich, sofern der berechnete Beurteilungspegel an der baulichen Anlage den maßgeblichen Immissionsgrenzwert am Tage (gilt für Wohnräume) oder in der Nacht (gilt für Schlafräume) überschreitet.
Beim Bau oder der Änderung von Straßen werden in den planrechtlichen Unterlagen die Ansprüche für die betroffenen Gebäude ausgewiesen (Lärmvorsorge).
Bei freiwilligen Lärmschutzmaßnahmen (Lärmsanierung) bilden die von der Straßenbauverwaltung durchgeführten Berechnungen die Basis für eine Entschädigung.
Ansprechpunkt
An den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH).
Erforderliche Unterlagen
Da unterschiedliche Unterlagen erforderlich sein können, wird empfohlen, sich diesbezüglich an die zuständige Stelle zu wenden.
Kosten
Keine
Frist
Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Bei der freiwilligen Lärmsanierung hat der Eigentümer 25 % der Kosten für den passiven Lärmschutz selbst zu tragen.
Weitere Informationen zum Thema Lärm finden Sie auch auf den Internetseiten des Umweltbundesamtes und der Landesregierung Schleswig-Holstein.