Hunde: Hundesteuer
Nr. 99102013002000Spezielle Hinweise der Stadt Elmshorn
An dieser Stelle informiert Sie das Amt für Finanzen in groben Zügen über das Thema Hundesteuer. Ausführliche Informationen entnehmen Sie bitte der Hundesteuersatzung der Stadt Elmshorn.
Allgemeines
Wofür zahle ich Hundesteuer?
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie ist nicht zweckgebunden (d. h. sie wird z. B. nicht konkret für die Finanzierung der Kosten zur Beseitigung von Hundekot im Stadtgebiet verwendet), sondern sie fließt in die allgemeine Finanzierung des städtischen Haushalts und wird somit u. a. für soziale, kulturelle, schulische oder wirtschaftliche Maßnahmen der Stadt verwendet.
Wann muss ich meinen Hund anmelden?
Wenn Sie sich einen Hund anschaffen oder mit einem Hund nach Elmshorn ziehen, so muss dieser binnen 14 Tagen angemeldet werden.
Wird ein Hund auf Probe oder zum Anlernen gehalten, so muss der Hund innerhalb von 14 Tagen angemeldet werden, sobald seit Aufnahme des Tieres zwei volle Monate überschritten sind. Gleiches gilt auch, wenn ein Hund in Pflege oder Verwahrung genommen wird.
Weitergehende Informationen entnehmen Sie bitte der Hundesteuersteuersatzung der Stadt Elmshorn
Alles rund um die Hundemarke
Bei der Anmeldung Ihres Hundes erhalten Sie für Ihren Hund eine Hundemarke.
Diese Marke ist der sichtbare Nachweis, dass Ihr Hund ordnungsgemäß bei der Stadt Elmshorn gemeldet ist.
Lassen Sie ihren Hund daher nur mit seiner sichtbar befestigten Marke umherlaufen, sobald dieser außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundstücks mit Ihnen unterwegs ist.
Wir möchten Sie auch darauf hinweisen, dass Sie verpflichtet sind, einem Beauftragten der Stadt Elmshorn die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.
Die Steuermarke ist grundsätzlich für die Dauer der Hundehaltung gültig. Bei Verlust wird Ihnen von der Stadt eine kostenpflichtige Ersatzmarke ausgehändigt. Die Gebühr für die Ersatzmarke beträgt 5 €.
Steuerhöhe
- für den ersten Hund 90 €
- für den zweiten Hund 120 €
- für jeden weiteren Hund 150 €
- für jeden gefährlichen oder von der Ordnungsbehörde als gefährlich eingestuften Hund 540 €
Steuerermäßigung und Steuerbefreiung
In bestimmten Fällen wird eine Ermäßigung oder Befreiung von der Steuerpflicht gewährt. Nähere Hinweise finden Sie in der Hundesteuersatzung.
7.30 Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer
- PDF-Datei: (173 kB)
Alte Fassungen
- PDF-Datei: (181 kB)
- PDF-Datei: (216 kB)
Zuständig:
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Anmeldung erfolgt durch Anmeldeformular, die Abmeldung per Abmeldeformular.
Beide Formulare finden Sie auf dieser Seite zum Downloaden. Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich. Das jeweilige ausgefüllte und unterschriebene Formular kann per Post, Fax oder auch im Rathaus an der Information abgegeben werden.
Anmeldung
Bitte bringen Sie bei persönlicher Vorsprache Ihren Ausweis und den Heimtierausweis Ihres Hundes mit.
Es erfolgt keine automatische Abmeldung Ihres Hundes bei der Wegzugsgemeinde, weil jede Gemeinde eine eigene Hundesteuersatzung hat. Informieren Sie sich daher bitte bei Ihrer alten Gemeinde über die dortigen Vorschriften.
Abmeldung
Bei Wegzug ist die Hundesteuermarke zurückzugeben.
Bei Abgabe (zum Beispiel Verkauf) des Hundes ist die Hundesteuermarke zurückzugeben und Name und Wohnung der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben.
Bei Tod des Hundes ist die Hundesteuermarke zurückzugeben und eine tierärztliche Bescheinigung vorzulegen, falls das Tier eingeschläfert wurde. Wird kein entsprechender Nachweis vorgelegt, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung im Amt für Finanzen eingeht.
Formulare
- PDF-Datei: (832 kB)
- PDF-Datei: (75 kB)
- PDF-Datei: (123 kB)
- PDF-Datei: (207 kB)
Wer ist zuständig?
Zum Thema Hundesteuer wenden Sie sich bitte in der Stadtverwaltung Elmshorn an das Amt für Finanzen:
Der Oberbürgermeister
Holstenstraße 21
2. OG
25335 Elmshorn
- Telefon: +49 4121 231 0
- Telefax: +49 4121 231 326
- E-Mail: amtfuerfinanzen@elmshorn.de
- Internet: https://www.elmshorn.de/
Buchstabenbereich A - K | Buchstabenbereich L - Z |
Frau Behnke
|
Herr L. Sorgenfrei
|
Rechtsgrundlage
7.30 Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer
- PDF-Datei: (173 kB)
Alte Fassungen
- PDF-Datei: (181 kB)
- PDF-Datei: (216 kB)
Zuständig:
Zahlung
Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer und wird für ein Kalenderjahr fällig. Die Zahlung erfolgt jährlich jeweils am 01. Juli eines Kalenderjahres.
Auf Antrag kann eine vierteljährliche Zahlung zugelassen werden. Danach wird die Steuer mit jeweils einem Viertel des Jahresbetrages zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres fällig.
Bei der Anmeldung Ihres Hundes erhalten Sie einen Hundesteuerbescheid, der auch für die Folgejahre gültig ist. Um keine Zahlungstermine zu verpassen, wird daher die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats (Einzugsermächtigung) empfohlen.
- PDF-Datei: (207 kB)
Alternativ kann die Hundesteuer zu den jeweiligen Fälligkeiten zu einer der hier genannten Bankverbindungen der Stadtkasse unter Angabe des Kassenzeichens überwiesen werden.
- PDF-Datei: (106 kB)
Datenschutz
Die im Zusammenhang mit der Hundesteuer erhobenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verarbeitet.
Ausführliche Informationen dazu liefert Ihnen das Informationsblatt der Stadt Elmshorn.
- PDF-Datei: (66 kB)
Volltext
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes und einer kommunalen Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer erhoben werden.
Halter eines Hundes ist, wer nicht nur vorübergehend
- über dessen Pflege, Verwendung, Beaufsichtigung etc. entscheidet, also die Bestimmungsmacht hat,
- aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt,
- den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres in Anspruch nimmt und
- das Risiko seines Verlustes trägt.
Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig binnen 14 Tagen vor.
Je nach Regelung in der Gemeinde erhält der Hundehalter eine Hundesteuermarke, die mitgeführt oder am Halsband des Hundes befestigt und nach Abmeldung wieder abzugeben ist.
Darüber hinaus ist nach § 5 Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) ein Hund, der älter als drei Monate ist, durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. Diese Nummer ist bei An- oder Abmeldung anzugeben.
Ansprechpunkt
An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Hinweise (Besonderheiten)
Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor, etwa für Hunde, die zu bestimmten Bewachungszwecken gehalten werden (zum Beispiel Bewachung von Herden oder abgelegenen Wohngebäuden) sowie für Blindenhunde und Sanitätshunde.
Rechtsgrundlage(n)
Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit einer kommunalen Satzung